Gemeldete Personen haben das Recht einer Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen.
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Folgende Sperren können eingerichtet werden:
Die Einrichtung der Übermittlungssperre „Widerspruch gegen
die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach §
36 Abs. 2 BMG“ ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich, da die Wehrerfassung
nunmehr unmittelbar durch die Bundeswehr selbst erfolgt und nicht mehr in den
Aufgabenbereich der Meldebehörden fällt.
Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr