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05.10.2019 14:38:15
05.01.2022 16:56:34
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Sprengstoffgesetz
SprengG
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Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
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Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur zu Silvester / Neujahr (31. Dezember / 01. Januar) erlaubt.

Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Anzeige (Feuerwerk), Feuerwerkskörper, Hochzeit, runder Geburtstag, Jubiläum

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist Personen ohne Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

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Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

An anderen Tagen im Jahr dürften Personen ohne entsprechenden Befähigungsschein Feuerwerkskörper nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde zünden. In Hilden ist es für Personen ohne Befähigungsschein jedoch nicht möglich, eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt zu bekommen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Hilden ist dicht besiedelt und verfügt über ein überschaubar großes Stadtgebiet. Jede Woche haben zahlreiche Bewohner*innen einen besonderen Anlass zu feiern. Es wäre in jeder Woche mit mehreren privaten Feuerwerken und der damit einhergehenden Lärmbelastung der anderen Bewohner*innen zu rechnen. Insbesondere der Schutz aller Bewohner*innen vor diesem übermäßigem Lärm und auch der Brandschutz waren für den Ausschluss von Ausnahmegenehmigungen daher entscheidend. 

Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) benötigen keine Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde für das Abbrennen von Feuerwerken. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk jedoch spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis formgerecht anzeigen. Das dann vom Pyrotechniker veranstaltete Feuerwehr darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr
  • vom 01.08 bis 30.10: 22:30 Uhr
  • vom 01.11 bis Beginn MESZ*: 22:00 Uhr
  • mit Beginn der MESZ* bis 30.04: 22:30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

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Stadt Hilden
II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Ordnungsamt@hilden.de
JA
+49 2103 72-608
Ja
+49 2103 72-1322
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Freigabe Final
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Veranstaltungen
Unternehmensführung & -entwicklung
OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung (Reifegrad: 0)
Land, Kommunal
Ordnungsamt
Bund, Land
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lager- und Abbrenngenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände: OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
10347
Umsetzung NRW
22.10.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
01.10.2021 00:00:00
04.10.2022 00:00:00
04.10.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit