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05.05.2020 13:11:55
16.12.2021 12:40:56
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Sozialgesetzbuch Achtes Buch
SGB VIII
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Krankenhilfe nach §40 SGB VIII
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Krankenhilfe als Teil der Jugendhilfe

Krankenhilfe Jugendhilfe

Unter gewissen Voraussetzungen kann Krankenhilfe als Teil der Jugendhilfe gewährt werden.

Sie möchte wissen unter welchen Voraussetzungen Krankenhilfe als Teil der Jugendhilfe gewährt werden kann. Hier finden Sie Informationen.

Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.

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§§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 SGB VIII

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Stadt Hilden
III-50.2 Amt für Soziales und Wohnen - Verwaltung Kostenbeiträge

Zentrale Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Weitere Termine nach Vereinbarung.

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
wjh@hilden.de
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Eingliederungshilfe
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Behinderung
Gesundheit
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Land, Kommunal
Sozialamt, Landschaftsverbände
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit