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29.07.2020 15:18:25
11.02.2022 09:57:22
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Baugesetzbuch
BauGB
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Städtebauliche Verträge
99012062000000
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Vertrag zwischen Stadt und Investor über die Herstellung von Straßen, Kanälen usw.

Bauleitplanung, Aufstellung Bebauungsplan

Städtebauliche Verträge dienen in der Regel der Entwicklung neuer Baugebiete sowie deren öffentlichen Einrichtungen. Sie werden zwischen Vorhabenträger und der Stadt geschlossen.

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Städtebauliche Verträge werden u.a. im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zwischen Stadt und Investor abgeschlossen, um die Kosten von vorbereitenden Untersuchungen, Planungen, Gutachten, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Übernahme von Folgekosten zu regeln. Die Gemeinden verfolgen dabei in der Regel das Ziel, Grundstücke für konkrete Investitionsvorhaben schnell und für den Gemeindehaushalt kostengünstig baureif zu machen. Der Investor profitiert dabei vor allem von der Verfahrensbeschleunigung.

Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

  • Die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
  • Die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
  • Die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
  • Entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
  • Entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.

Je nach Maßnahme sind individuelle Unterlagen erforderlich.

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  • Für die ersten 150.000 € der Baukosten sämtlicher öffentlicher Erschließungsanlagen des Vertragsgebietes: 5 % der Baukosten
  • Für die weiteren 600.000 €: 3 % der Baukosten
  • Für den 750.000 € übersteigenden Teil: 1 % der Baukosten
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Formloser Antrag

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Stadt Hilden
IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrecht

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauverwaltung@hilden.de
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+49 2103 72-601
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Einstellen von raumbezogenen Planwerken in das Internet
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
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Land, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt
Land, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit