§ 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
Dies erfolgt, wenn ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wurde, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt und wenn die Vereinbarkeit des geplanten Vorhabens mit den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes aufgrund des Planungsstandes noch nicht abschließend bewertet werden kann.
Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag ausgesprochen.
Die Zurückstellung gilt für ein Jahr, kann aber von der Bauaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn der Planungsstand des Bebauungsplanes eines abschließende Beurteilung des Vorhabens nach Ablauf der Jahresfrist noch nicht zulässt.
Die Unterlagen, die mit dem Baugesuch eingereicht wurden, reichen aus. Es sind keine weiteren Unterlagen durch die Bauherrschaft vorzulegen.
keine
Die Leistung bitte nicht aufnehmen. Es handelt sich hierbei um eine reine Verwaltungsentscheidung, die zudem auch noch äußerst selten vorkommt. (Fr. Kamer, 21.04.2021)
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