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01.09.2020 09:49:44
18.03.2021 14:58:54
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§ 171b Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch):„Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.“
Erläuterung: § 137 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und § 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV), Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW), Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW).

BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW.

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Stadtumbau Beteiligungsverfahren
77000000006655
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Unter Stadtumbau versteht man städtebauliche Maßnahmen in Stadtteilen oder ganzen Städten, die in besonderem Maße von Strukturwandel und Rückgang der Bevölkerung betroffen sind bzw. diesen Erscheinungen vorbeugen möchten.

Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Integrierte Handlungskonzepte

Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Mit städtebaulichen Entwicklungskonzepten wird versucht, Funktionsverlusten in städtischen Bereichen entgegenzuwirken. Hierzu wird auch die betroffene Bevölkerung beteiligt. Die Art und Weise der Beteiligung ist nicht gesetzlich geregelt.

Ein Element von städtebaulichen Entwicklungskonzepten im Rahmen des Stadtumbaus sind Beteiligungsverfahren.

Grundlage für Stadtumbaumaßnahmen ist Kapitel II des Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 171a bis 171d BauGB werden die Rahmenbedingungen für Stadtumbaumaßnahmen gesetzt. Stadtumbaumaßnahmen sind damit Teil einer größeren Palette von Maßnahmen, die alle dazu dienen, krisenhaften Erscheinungen in Städten oder Stadtteilen mit städtebaulichen Mitteln entgegen zu treten. Dazu gehören etwa Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und Erhaltungssatzungen.

Stadtumbaumaßnahmen können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:

  • Die Umwelt und die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sollen verbessert werden,
  • Innerstädtische Bereiche sollen gestärkt werden,
  • Nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen sollen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
  • Innerstädtische Altbaubestände sollen nachhaltig erhalten werden.

Details sind in § 171a Abs. 3 BauGB abschließend geregelt.

Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R. ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Die Art und Weise der Beteiligung ist dabei nicht vorgeschrieben, sondern kann je nach Art und Weise der Maßnahmen individuell ausgewählt werden. Die Stadtplanungspraxis hält dafür zahlreiche Formate bereit.
Ein erstes Ziel der Planung ist die Erstellung eines „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“, in dem die verschiedenen Maßnahmen aufgeführt sind. Im Anschluss werden die Maßnahmen umgesetzt.

Grundlage für Stadtumbaumaßnahmen ist ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“. Dieses Entwicklungskonzept ist Grundlage für Anträge zu Städtebaufördermittel von Bund und Land. Das Entwicklungskonzept wird durch die Stadtverwaltung (oft mit Hilfe externer Fachbüros) erstellt.

Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates als Stadtumbaugebiet fest.

In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen, die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben. Die Umsetzung von Maßnahmen eines Entwicklungskonzeptes erzeugt weitere Kosten.
In vielen Fällen werden die Erarbeitung von Städtebaulichen Entwicklungskonzepten und die Umsetzung von Maßnahmen durch Fördermittel der Landes- und Bundesebene unterstützt. Ansonsten liegen die Kosten bei der Kommune.

Da die Art der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht im Detail vorgegeben ist, kann ein Verfahrensablauf nicht dargestellt werden.

Die Bearbeitungsdauer von Stadtumbaumaßnahmen kann nicht eingegrenzt werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen und anderen Faktoren.
In Hilden etwa hat die Umsetzungsdauer für das Integrierte Handlungskonzept Innenstadt Hilden ca. acht Jahre gedauert.

Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln. 

Für die Stellung von Förderanträgen müssen Formulare ausgefüllt werden. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei.

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Beispiele aus der Stadt Hilden:

  • Integriertes Handlungskonzept Innenstadt Hilden 2014 - 2022 
  • Durchführung von „Stadtkonferenzen“ zum Gesamtkonzept und zu größeren Einzelmaßnahmen
  • Eigentümerbeteiligungen
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Stadt Hilden
IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
planung@hilden.de
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+49 2103 72-601
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
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Land, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt
Land
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch: OZG-Leistung Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung: Leika-Leistung Stadtumbau Beteiligungsverfahren
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Umsetzung NRW
01.05.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
06.10.2021 00:00:00
20.10.2021 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit