baugenehmigung0
01.02.2021 14:24:08
21.04.2022 18:15:05
4
NULL
NULL
NULL
NULL
NULL
1
1
1
1
1
1
NULL
1
Anzeige Bezugsgebäude (referenzielles Baugenehmigungsverfahren)
77000000007023
NULL

Typengenehmigung:

Wenn Sie an mehreren Stellen bauliche Anlagen in derselben Ausführung errichten wollen, können Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung beantragen.
Eine Baugenehmigung muss dennoch bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Referenzielle Baugenehmigung:

Wenn Sie baugleiche Gebäude im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes errichten wollen, so können Sie das referenzielle Baugenehmigungsverfahren in Anspruch nehmen.

NULL

Typengenehmigung:

Wenn Sie beabsichtigen, bauliche Anlagen in derselben Ausführung an mehreren Stellen zu errichten, so können Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung beantragen.
Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

Referenzielle Baugenehmigung:

Wenn Sie beabsichtigen, im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes baugleiche Gebäude zu errichten so können Sie das referenzielle Baugenehmigungsverfahren in Anspruch nehmen.

NULL

Typengenehmigung:

  • Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
  • Die Typengenehmigung gilt für fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  • Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
  • Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

Referenzielle Baugenehmigung

Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans im Sinne von § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als genehmigt (referenzielle Baugenehmigung), wenn

  1. im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens für ein Gebäude (Referenzgebäude) das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 durchgeführt wurde,
  2. der Bauaufsichtsbehörde die weiteren, anhand des Referenzgebäudes zu errichtenden Gebäude (Bezugsgebäude) angezeigt wurden und
  3. für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude gemäß § 68 bautechnische Nachweise sowie gemäß § 70 die Bauvorlagen spätestens mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen die dafür erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden.

Die referenzielle Baugenehmigung gilt für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. § 64 und §§ 67 bis 75 gelten entsprechend.

Entnehmen Sie Informationen zu den Unterlagen den Ausführungen zum Baugenehmigungsverfahren

Typengenehmigung:

Die Typengenehmigung muss vorliegen.

Referenzielle Baugenehmigung:

Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.
Es muss für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung nach § 64 Bauordnung Nordrheinwestfalen vorliegen (vereinfachtes Genehmigungsverfahren.

Gebühren gemäß der aktuell gültigen Verwaltungsgebührenverordnung
NULL
NULL
NULL

Entnehmen Sie Informationen zu Formularen den Ausführungen zum Baugenehmigungsverfahren

NULL
NULL
NULL
Stadt Hilden
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauaufsicht@hilden.de
NULL
NULL
NULL
+49 2103 72-0
NULL
NULL
NULL
Freigabe Final
Bauvorbescheid und Baugenehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
NULL
Bund, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Untere Baubehörde
Land
Untere Baubehörde
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Städteregion Aachen, Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Baubescheid und Baugenehmigung: OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Anzeige Bezugsgebäude (referenzielles Baugenehmigungsverfahren)
10519
Inbetriebnahme NRW
01.01.2019 00:00:00
22.05.2019 00:00:00
08.07.2021 00:00:00
16.08.2021 00:00:00
NULL
NULL
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit