Typengenehmigung:
Wenn Sie an mehreren Stellen bauliche Anlagen in derselben Ausführung errichten wollen, können Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung beantragen.
Eine Baugenehmigung muss dennoch bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
Referenzielle Baugenehmigung:
Wenn Sie baugleiche Gebäude im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes errichten wollen, so können Sie das referenzielle Baugenehmigungsverfahren in Anspruch nehmen.
Typengenehmigung:
Wenn Sie beabsichtigen, bauliche Anlagen in derselben Ausführung an mehreren Stellen zu errichten, so können Sie bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung beantragen.
Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung,
ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung
entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.
Referenzielle Baugenehmigung:
Wenn Sie beabsichtigen, im Geltungsbereich desselben Bebauungsplanes baugleiche Gebäude zu errichten so können Sie das referenzielle Baugenehmigungsverfahren in Anspruch nehmen.
Typengenehmigung:
Referenzielle Baugenehmigung
Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans
im Sinne von § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als
genehmigt (referenzielle Baugenehmigung), wenn
Die referenzielle Baugenehmigung gilt für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. § 64 und §§ 67 bis 75 gelten entsprechend.
Typengenehmigung:
Die Typengenehmigung muss vorliegen.
Referenzielle Baugenehmigung:
Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen.
Es muss für das Referenzgebäude eine Baugenehmigung nach § 64 Bauordnung Nordrheinwestfalen vorliegen (vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
Entnehmen Sie Informationen zu Formularen den Ausführungen zum Baugenehmigungsverfahren
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung