§14 Abs. 3 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW
Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Person bestattet worden ist, dies genehmigt.
Tote und Aschreste dürfen gemäß § 14 Abs. 3 BestG NRW nur ausgegraben werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk der/die Verstorbene bestattet worden ist, dies die Genehmigung dazu erteilt. Die Genehmigung kann zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein ganz besonderer Grund liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt.
Formloser Antrag per Mail, Fax oder Post mit folgenden Angaben/Nachweisen:
- Name und Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person
- aktueller Bestattungsort (Friedhof, Grabnummer)
- zukünftiger Bestattungsort
- zustellfähige Anschrift der/des Antragsteller*in
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes
- ggfs. Nachweis über die Verfügungsberechtigung der aktuellen Grabstelle
Die Genehmigung darf zum Schutz der Totenruhe nur aus ganz besonderem Grund erteilt werden. Ein solcher Grund liegt nach der aktuellen Rechtsprechung vor, wenn die Umbettung die Würde der/des Verstorbenen besser wahrt und/oder ihrem/seinem Willen entspräche.
siehe Unterlagen
Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag + Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag + Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr