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05.10.2019 14:38:15
10.12.2020 13:08:04
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  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
  • Baunutzungsverordnung (BauNVO)
  • Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW)
  • Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW)

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Baugenehmigung
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Wenn Sie eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme vorhaben, müssen Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag stellen.
Dies können beispielsweise Neubauten, Umbauten, Anbauten, Nutzungsänderungen, Werbeanlagen sein.

Geltungsdauer der Baugenehmigung, Nutzungsänderung bauliche Anlage, Wohnungsbau, Baubeginn, Bauverfahren, verfahrensfreies Bauvorhaben, Genehmigungspflichtige Bauvorhaben, Bauantragsformular, Nutzungsänderung von Anlagen, Bauberatung, bauen, LBO, Nutzungsänderung, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Angrenzer, Gebäude, Gebäudeteile, Baugenehmigung, Warenautomaten, Hochhäuser, Hallen, Gewächshäuser, Verkaufsstätten, Warenhäuser, Discounter, Einkaufsmärkte, Bürogebäude, Verwaltungsgebäude, Versammlungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser, Wohnheime, Kindergärten, Schulen, Wochenendhausgebiete, Vergnügungspark, Freizeitpark, Große Zelte, Regallager, Warenlager, Speditionslager, Großgaragen, Parkhäuser, Landesbauordnung, Baulast, teilweise Beseitigung, teilweiser Abbruch, Gebäude und Gebäudeteile, Campingplätze, Diskotheken, Bauantrag, Bauordnung, Errichtung, Garage, Garage bauen, Gartenlaube bauen, Bauberatung, Carport bauen, Carport, Carport errichten, Gartenlauben, Gartenlaube, Garage errichten, verfahrensfreies Bauvorhaben, Gartenlaube errichten, Garage abreißen

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Die meisten Bauanträge fallen unter das „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“. Dies gilt beispielsweise für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, und kleinere gewerbliche Bauten. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Bei kleinen Nebengebäuden (z.B. Carport, Garage, Gartengerätehaus) ist zu prüfen, ob diese zu den verfahrensfreien Vorhaben gehören und keine Baugenehmigung erforderlich ist.

Große Sonderbauten sind Gebäude, bauliche Anlagen und Einrichtungen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Nutzungsart oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential aufweisen. Dazu gehören zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen, Großgaragen, große Gewerbebetriebe und einige mehr. Diese Bauanträge werden in einem normalen Verfahren mit einem höheren Prüfumfang bearbeitet.
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Die meisten Bauanträge fallen unter das "Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren", beispielsweise die Errichtung eines Einfamilienhauses. Einen Bauantrag müssen Sie schriftlich mit allen erforderlichen Unterlagen, den Bauvorlagen, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Zurzeit können Bauanträge noch nicht digital eingereicht werden.

Bauvorlagen müssen grundsätzlich von einer entwurfsverfassenden Person gefertigt sein, also der Person, die das Bauvorhaben plant, die Bauvorlagen zusammenstellt und den Bauantrag stellt. In der Regel handelt es sich um Architekt*innen und Ingenieur*innen, die eine Bauvorlagenberechtigung besitzen, d.h. den Nachweis der notwendigen Fachkompetenz.
Bei Anträgen für Gebäude als große Sonderbauten benötigen Sie immer die Hilfe einer entwurfsverfassenden Person mit Bauvorlageberechtigung.

Einige Unterlagen müssen Sie zu jedem Antrag einreichen. Weitere können erforderlich sein, das ist abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben. Unter „Unterlagen“ sind die Unterlagen aufgelistet, die Sie immer einreichen müssen.

Informationen zum Baugenehmigungsverfahren erhalten Sie im Bauportal NRW: Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen | Bauportal des Landes Nordrhein-Westfalen

Antragsformular
Gültig ist nur der amtlich vorgeschriebene Vordruck. Wird der Antrag zum Beispiel durch eine Gesellschaft oder Firma gestellt, müssen Sie immer eine natürliche Person mit vollem Namen als Vertretung angeben. Bitte geben Sie immer die vollständige Bezeichnung des Bauvorhabens an. Das Antragsformular muss sowohl von der antragstellenden oder bevollmächtigten als auch der entwurfsverfassenden Person unterzeichnet sein. Das Formular finden Sie unter "Anträge und Informationen".

Lageplan
Dem Lageplan kommt sowohl bei der Beurteilung des Bauantrages als auch für die spätere Rechtssicherheit der Baugenehmigung eine bedeutende Rolle zu. Er stellt eine eigenständige Bauvorlage und die Gesamtzusammenhänge des Bauvorhabens dar. Es gibt Angaben, die oft in Bauzeichnungen bereits enthalten sind, die aber dennoch auch im Lageplan Pflicht sind.

Liegenschaftskarte oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Die Liegenschaftskarte, auch "Auszug aus dem Liegenschaftskataster" oder früher "Flurkarte", braucht die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn Sie keinen amtlichen Lageplan vorlegen. Ein Lageplan ist amtlich, wenn er von einer/m öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in (ÖBVI) erstellt wurde. Die Flurkarte darf nicht älter als sechs Monate sein. Sie erhalten diese beim Planungs- und Vermessungsamt.

Bauzeichnungen
Bitte reichen Sie Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 ein. Weitere Angaben können je nach Vorhaben notwendig sein, ebenso Bestandspläne, wenn Sie zum Beispiel die Erweiterung vorhandener Gebäude planen. Bitte achten Sie unbedingt auf Übereinstimmung der Bauzeichnungen mit dem Lageplan.

Baubeschreibungsformular
Auch hier gilt nur der vorgeschriebene Vordruck "Baubeschreibung", der unter "Anträge und Informationen" hinterlegt ist.

Rechnerische Nachweise
Hierzu zählen unter anderem die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosse und, je nach Fall, außerdem des umbauten Raumes nach DIN 277 und/oder der voraussichtlichen Herstellungskosten. Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der das Maß der baulichen Nutzung festlegt, müssen Sie auch diese rechnerisch nachweisen.

Stellplatzberechnung/Stellplatznachweis
In jedem Fall müssen Sie eine Aussage zur Stellplatzsituation auf dem Grundstück treffen. Für fast alle Anträge ist eine Stellplatzberechnung erforderlich. Für die Berechnung ist die Stellplatzsatzung der Stadt Hilden maßgeblich. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.

Statistikbogen
Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Sie werden am Bildschirm durch den Bogen geleitet, nach dem Ausfüllen wird eine PDF-Datei erzeugt, die Sie ausdrucken und dann dem Antrag beifügen.

Brandschutzkonzept (nur bei Sonderbauten)
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Information.

Alle zuvor genannten Unterlagen sind in der Regel in 3-facher Ausfertigung in Papierform einzureichen.

Damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann, muss das geplante Bauvorhaben allen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen. Auf die Baugenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.

Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.

  • Die Bearbeitung eines Bauantrages ist stets gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens. Die Gebühr wird nach der aktuell gültigen Verwaltungsgebührenverordnung berechnet.

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein (eine digitale Antragstellung ist derzeit nicht möglich). Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfassenden (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur) unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem und dem Entwurfsverfassenden unterschrieben sein.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden eventuell am Verfahren zu beteiligen sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde gebührenpflichtig mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und wird Ihnen zurückgeschickt. 

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Prüfung bei Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren umfasst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen wie z. B. Abstandsflächen, Barrierefreiheit, Stellplätze. Bei der Genehmigung von Sonderbauten werden auch die Anforderungen aus dem Brandschutz, geprüft. 

Nach Abschluss des Prüfverfahrens teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt, ggfs. mit bestimmten Auflagen und Bedingungen oder
  • das Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig. In diesem Fall haben Sie im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit zur Nachbesserung bevor der endgültige Bescheid (Ablehnung oder Baugenehmigung) erteilt wird.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann stichprobenartig durchgeführt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist und die Bauherrschaft erhält eine Eingangsbestätigung bzw. eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen.

 Sobald der Bauantrag vollständig ist werden die notwendigen Fachdienststellen beteiligt. Die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). 
Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und die inhaltliche Prüfung des Bauantrags erfolgen konnte wird die Bauherrschaft ggf. aufgefordert, die Bauvorlagen nachzubessern oder weitere Unterlagen vorzulegen. Sobald die nachgeforderten Unterlagen vorliegen und der Bauantrag damit vollständig ist, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im normalen Baugenehmigungsverfahren 3 Monate, im vereinfachten Verfahren sechs Wochen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung um jeweils 1 Jahr verlängert werden.

Formulare finden Sie unter "Anträge und Informationen"

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Stadt Hilden
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauaufsicht@hilden.de
ja
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Bauvorbescheid und Baugenehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Baugenehmigung (Reifegrad: 1)
Bund, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Untere Baubehörde
Land
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit