§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz
TKG
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG wird
erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine
Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende
Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer
vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung
einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung,
Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder
die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf
Verkehrswege im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG, d.h. öffentliche Wege,
öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeiters.
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate.
Formloser Antrag
Leistungsbezeichnung lt. Herr Beier (und Google) falsch, muss "Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG" heißen.
Weitere Bearbeitung in BIS; ggf. Bündelung unter neuer Leistung mit richtiger Bezeichnung
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr