grundstTeilungGenehmigung0
04.08.2021 10:47:41
11.05.2022 12:39:16
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Antrag auf Grundstückteilung Beglaubigung
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  • Wenn Sie die Teilung eines bebauten Grundstücks beabsichtigen müssen Sie einen Teilungsantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde stellen.
  • Ein Grundstück gilt als bebaut, sobald sich Gebäude auf diesen befindet. dazu gehören auch Garagen, Abstellgebäude, Stallgebäude u.ä.
  • Das Grundstück gilt auch als bebaut, wenn dort bereits ein Fundament oder ein Keller errichtet wurde.

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  • Wenn ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden soll, ist dazu eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 der BauO NRW 2018 erforderlich.
  • Ein Grundstück ist bebaut, wenn sich auf ihm bauliche Anlagen befinden und diese bauordnungsbehördliche Belange berühren (beispielsweise bei Gebäuden sind diese bereits berührt, wenn der Keller oder die Gründung fertig gestellt ist).
  • Die Teilungsgenehmigung dient der präventiven Kontrolle und soll sicherstellen, dass baurechtswidrige Zustände durch die Teilung eines - bebauten - Grundstückes nicht eintreten.
  • Auch wird die Einhaltung des Planungsrechtes geprüft.
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Soll ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, so ist dazu eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 7 der BauO NRW 2018 erforderlich. Bebaut ist ein Grundstück, wenn sich auf ihm bauliche Anlagen befinden und diese bauordnungsbehördliche Belange berühren (beispielsweise bei Gebäuden sind diese bereits berührt, wenn der Keller oder die Gründung fertig gestellt ist).

Die Teilungsgenehmigung dient der präventiven Kontrolle und soll sicherstellen, dass baurechtswidrige Zustände durch die Teilung eines - bebauten - Grundstückes nicht eintreten. 

Auf die Erteilung der Teilungsgenehmigung besteht daher ein Anspruch, wenn durch die Teilung nicht eine bauliche Situation entsteht, die den Vorgaben der BauO NRW 2018 (bzw. den auf der Basis der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften) widerspricht.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Teilung das Bauplanungsrecht und die Festsetzungen eines ggf. vorhandenen Bebauungsplanes entgegen stehen.

In der Praxis stehen häufig fehlende Abstandsflächen einer Teilungsgenehmigung entgegen, aber auch das Erfordernis der Erschließung, der Wegfall der erforderlichen/nachgewiesenen Stellplätze, der Wegfall des notwendigen Kinderspielplatzes oder Brandschutzvorschriften können die Teilung eines Grundstückes ausschließen. Einzelne Ablehnungsgründe wären z.B.

  • Anschluss eines Gebäudes an eine öffentliche Verkehrsfläche wird unterbrochen (Erschließung),
  • Anordnung eines Gebäudes auf nur einem Grundstück wird aufgehoben,
  • Abstandsflächen liegen nicht mehr auf dem Baugrundstück selbst,
  • Mindestabstände für bestimmte bauliche Anlagen werden reduziert,
  • Mindestabstand der Gebäudeabschlusswand eines Gebäudes mit Öffnungen wird unterschritten.

Im Falle solcher bauordnungsrechtlichen Verstöße sind diese vor dem Teilungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Baulastanträge zu stellen und entsprechende Lagepläne und Bauzeichnungen vorzulegen. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Bauplanungsrecht oder einen Bebauungsplan.

Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Lageplan (§3 BauPrüfVO) im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, beizufügen. Er muss von einem Katasteramt oder von einem/r öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt und beurkundet werden.
Der Lageplan muss enthalten:

  1. seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks nach Norden ausgerichtet,
  2. die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des zu teilenden Grundstücks,
  3. die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks,
  4. die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie),
  5. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
  6. die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nummer 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,
  7. Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.

Soweit es zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist, sind Bauzeichnungen (§4 BauPrüfVO) zu den nach Nummer 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück beizufügen.

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Nach Anzahl der bebauten Grundstücke gemäß der allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung NRW
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Antrag auf Grundstücksteilung (vgl. Leistung Grundstücksteilung Genehmigung)
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Stadt Hilden
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauaufsicht@hilden.de
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02103-72-0
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Freigabe Final
Grundstücksteilungsgenehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
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Land, Kommunal
Vermessungs- und Katasteramt, Untere Baubehörde
Land
Untere Baubehörde, Obere Baubehörde
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Baubescheid und Baugenehmigung: OZG-Leistung Grundstücksteilungsgenehmigung: Leika-Leistung Antrag auf Grundstückteilung Beglaubigung
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Umsetzung NRW
01.01.2019 00:00:00
22.05.2019 00:00:00
08.07.2021 00:00:00
16.08.2021 00:00:00
01.06.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit