Soll ein bebautes Grundstück
grundbuchrechtlich geteilt werden, so ist dazu eine bauordnungsrechtliche
Teilungsgenehmigung nach § 7 der BauO NRW 2018 erforderlich. Bebaut ist ein
Grundstück, wenn sich auf ihm bauliche Anlagen befinden und diese
bauordnungsbehördliche Belange berühren (beispielsweise bei Gebäuden sind diese
bereits berührt, wenn der Keller oder die Gründung fertig gestellt ist).
Die Teilungsgenehmigung dient der präventiven Kontrolle und soll sicherstellen, dass baurechtswidrige Zustände durch die Teilung eines - bebauten - Grundstückes nicht eintreten.
Auf die Erteilung der Teilungsgenehmigung besteht daher ein Anspruch, wenn durch die Teilung nicht eine bauliche Situation entsteht, die den Vorgaben der BauO NRW 2018 (bzw. den auf der Basis der BauO NRW 2018 erlassenen Vorschriften) widerspricht.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Teilung das Bauplanungsrecht und die Festsetzungen eines ggf. vorhandenen Bebauungsplanes entgegen stehen.
In der Praxis stehen häufig fehlende Abstandsflächen einer Teilungsgenehmigung entgegen, aber auch das Erfordernis der Erschließung, der Wegfall der erforderlichen/nachgewiesenen Stellplätze, der Wegfall des notwendigen Kinderspielplatzes oder Brandschutzvorschriften können die Teilung eines Grundstückes ausschließen. Einzelne Ablehnungsgründe wären z.B.
Im Falle solcher bauordnungsrechtlichen Verstöße sind diese vor dem Teilungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein, Baulastanträge zu stellen und entsprechende Lagepläne und Bauzeichnungen vorzulegen. Dies gilt auch für Verstöße gegen das Bauplanungsrecht oder einen Bebauungsplan.
Dem
Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Lageplan (§3 BauPrüfVO) im Maßstab
nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der
Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf,
beizufügen. Er muss von einem Katasteramt oder von einem/r öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt und beurkundet werden.
Der
Lageplan muss enthalten:
Soweit es zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist, sind Bauzeichnungen (§4 BauPrüfVO) zu den nach Nummer 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück beizufügen.
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung