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begruendungLebenspartBeurk0
05.10.2019 14:38:15
08.02.2021 09:32:15
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§ 35 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__35.html]
Personenstandsgesetz
PStG
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Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher ohne Inlandswohnsitz
99079002026002
Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft von deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag nachbeurkundet werden.

im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft beurkunden lassen

Erstregistrierung, Erstbeurkundung, Ausland, Auslandsehe, Auslandsheirat, Auslandstrauung, Auslandsverpartnerung, Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, Bescheinigung Lebenspartnerschaft, Ehe für alle, Heirat, Hochzeit, Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsregister, Lebenspartnerschaftsurkunde, Personenstandsurkunde, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Trauung, Urkunde, Verpartnerung, Verpartnern, Verpartnern im Ausland

Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandswohnsitz Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden

antragsberechtigt für die Beurkundung:

  • Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen,
  • falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder

auf Antrag kann Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden zuständig: Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig

Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet? Dann können Sie dies in Deutschland beurkunden lassen.

Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt. Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen

bei Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen in Deutschland: die Geburtsurkunden

bei Geburt der Lebenspartner im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft: Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften

im Falle einer früheren Ehe: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk, ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk") gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige,
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte:

  • jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
  • sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder

Nachbeurkundung 110,- EUR

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Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

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Stadt Hilden
II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Freigabe Final
Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Eheschließung
Familie & Kind
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Kommunal
Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum
Bund
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Personenstandsurkunden: OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher ohne Inlandswohnsitz
10028
Inbetriebnahme NRW
02.03.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
01.04.2021 00:00:00
01.04.2022 00:00:00
01.04.2022 00:00:00
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In Arbeit
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In Arbeit
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