§ 85 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018),
§ 18 Verordnung über bautechnische Prüfungen
Das Erfordernis eines Antrags auf Eintragung einer Baulast wird in der Regel im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Antrages auf Grundstücksteilung geprüft und festgestellt.
Antrag auf Eintragung einer Baulast
Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- oder Teilungsgenehmigung kann die grundstücksbezogene Übernahme öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch den/die Grundstückseigentümer/in sein.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann es
erforderlich werden, bestimmte Verpflichtungen öffentlich-rechtlich zu sichern.
Die Möglichkeit besteht in genau geregelten Fällen dann, wenn gesetzlich
vorgegebene baurechtliche Voraussetzungen nicht oder nicht auf dem
Baugrundstück selbst erfüllt werden können.
Die Arten der Baulasten sind vielfältig. So kann z.B. eine
Vereinigung von Grundstücken erforderlich werden, wenn ein Gebäude auf mehreren
Grundstücken stehen soll. Andere Arten können die Sicherung von
Abstandsflächen, Wegerechten oder Stellplätzen sein, die auf dem Baugrundstück
selbst nicht hergestellt werden können.
Voraussetzung für die Eintragung der Baulast ist das Einverständnis sämtlicher Grundstückseigentümer/innen sowie sonstiger Berechtigter (z.B. durch Eigentumsübertragungsvormerkungen). Dieses wird durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung erklärt, die Informationen zu dem/den Grundstück/en, auf dem/denen die Belastung eingetragen wird enthält, d.h. zu den Eigentumsverhältnissen und Lagedaten, und den Anlass für die Eintragung, die Art der Baulast sowie das/die Grundstücke, das/die begünstigt wird/werden beschreibt.
Der zu sichernde Zweck ist baurechtlich relevant, d.h. für
die Erteilung einer Bau- oder Teilungsgenehmigung erforderlich.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des zu
belastenden Grundstücks bzw. der zu belastenden Grundstücke sowie die
Berechtigten aus Abteilung II des Grundbuches sind über die beabsichtigte
Baulasteintragung informiert und damit einverstanden. Es handelt sich hierbei
um eine freiwillige Leistung, d.h. seitens der Gemeinde besteht keine
Möglichkeit, eine Zustimmung zur Eintragung durchzusetzen. Im Einzelfall kann
dieses bedeuten, dass eine Baugenehmigung oder eine Teilungsgenehmigung nicht
erteilt werden kann.
Die Gebühren für die Eintragung variieren je nach Art und
Anzahl der eingetragenen Baulast/en und liegen zwischen 50 € und 250 € je
einzelnem Tatbestand. Sobald der Behörde der Antrag vorliegt ist eine Auskunft
über die genaue Höhe der Gebühren möglich.
Die Kosten übernimmt in der Regel der/die Antragsteller/in.
Auskunft über die Kosten für die Ausstellung der Pläne erteilen die jeweiligen damit beauftragten Personen.
Sobald die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen
wird die Verpflichtungserklärung gefertigt. Nach Unterzeichnung erfolgt die
Eintragung mit gleichzeitiger Information an die für die Bearbeitung des Bau-
bzw. Teilungsantrags zuständigen Kolleginnen/Kollegen.
Antragsteller/in bzw. Eigentümer/in der belasteten
und begünstigten Grundstücke erhalten eine beglaubigte Abschrift aus dem
Baulastenverzeichnis, eine Ausfertigung der Verpflichtungserklärung sowie des
Lageplans.
Die Bearbeitungsdauer ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist abhängig vom Umfang der einzutragenden Baulast/en sowie von den zeitlichen Möglichkeiten der zur Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung berechtigten Personen.
Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt Hilden
Anzahl und Art der für die Baulasteintragung erforderlichen Pläne ergeben sich aus dem Baulastantrag. Es empfiehlt sich daher, vorab mit dem Sachgebiet Bauaufsicht Verwaltungsabteilung abzustimmen, welche Pläne benötigt werden.
Neben der Eigentümerin/dem Eigentümer sind auch die in der II. Abteilung des Grundbuchs verzeichneten Berechtigten mit eigentümerähnlicher Stellung (wie z. B. Erbbauberechtigte, Auflassungsberechtigte, Nacherben) zu beteiligen. Für jede weitere Beteiligte/jeden weiteren Beteiligten ist eine zusätzliche Ausfertigung der Pläne erforderlich.
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