§ 23 Abs. 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Sprengstoffgesetz, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
SprengG, 1. SprengV
Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und während Kino-/Fernsehproduktionen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf einer Genehmigung.
Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und während Kino-/Fernsehproduktionen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf einer Genehmigung.
Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Für die Erprobung ist eine Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch eine Genehmigung der Ordnungsbehörde erforderlich.
Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr