Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubnis und Befähigungsscheine werden durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein haben ein in der o.g. Zeit beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2, Feuerwerke der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Seeschifffahrtsstraßen ist mindestens vier Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.
In der Anzeige sind anzugeben:
Hilfreich ist auch die Vorlage eines Lageplans der Örtlichkeit mit Einzeichnung des beabsichtigten Brennplatzes.
Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr