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05.01.2022 16:56:10
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  • § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffgesetz
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffgesetz 
1. SprengV, SprengG
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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
77000000007723
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Pyrotechniker müssen ein professionelles Feuerwerk der Ordnungsbehörde mitteilen. 
Pyrotechniker, professionelles Feuerwerk, Anzeige Sprengstoffrecht, Erste Sprengverordnung,
Professionelle Pyrotechniker sind verpflichtet, ein geplantes Feuerwerk mindestens 2 Wochen vor dem Durchführungstermin bei der Ordnungsbehörde gemäß den Vorgaben aus § 23 Abs. 4 1. SprengV anzuzeigen. 
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Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubnis und Befähigungsscheine werden durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein haben ein in der o.g. Zeit beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2, Feuerwerke der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Seeschifffahrtsstraßen ist mindestens vier Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 SprengG oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG und die ausstellende Behörde,
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Hilfreich ist auch die Vorlage eines Lageplans der Örtlichkeit mit Einzeichnung des beabsichtigten Brennplatzes.

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Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 - 100 € je nach Aufwand.
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ca. 5-7 Arbeitstage
Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Durchführung vorliegen.
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Stadt Hilden
II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Ordnungsamt@hilden.de
Ja
+49 2103 72-608
Ja
+49 2103 72-1328
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Freigabe Final
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Veranstaltungen
Unternehmensführung & -entwicklung
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Land, Kommunal
Ordnungsamt
Bund, Land
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lager- und Abbrenngenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände: OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
10347
Umsetzung NRW
22.10.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
01.10.2021 00:00:00
04.10.2022 00:00:00
04.10.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit