99
NULL
05.10.2019 14:38:15
07.02.2022 11:20:25
4
NULL
NULL
NULL
NULL
NULL
1
1
1
1
1
NULL
1
allgemeinbildende Schulen Aufnahme Grundschule
99088003034001
NULL

Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an einer Grundschule anmelden

Einschulung, Grundschulanmeldung, Schuleingangsuntersuchung, Primarstufe, Erste Klasse, Erster Schultag, Gemeinsames Lernen/"inklusive Bildung", Zurückstellung vom Schulbesuch, Vorzeitige Einschulung, Betreuung, Kinderbetreuung, Nachmittagsbetreuung, Schulbetreuung, Offene Ganztagsschule, OGS, Schulamt

  • Umfasst die Klassen 1 bis 4 und vermittelt grundlegende Lerninhalte
  • Kinder mit und ohne Behinderung bzw. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung)
  • Kinder, die bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, werden zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig und müssen eingeschult werden
  • Anmeldung bis zum 15. November des Vorjahres
  • Vorzeitige Einschulung auf Antrag möglich
  • Zurückstellung vom Schulbesuch nur aus erheblichen Gründen möglich
  • Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter

Sobald Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es an der Grundschule anmelden.

Im Kalenderjahr bevor Ihr Kind schulpflichtig wird, müssen Sie es an der Grundschule anmelden. In der Grundschule werden die Grundlagen der Bildung und des Lernens vermittelt. Sie ist die gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens für alle Kinder und umfasst die Klassen 1 bis 4. Der Regelförderort von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist die allgemeine Schule, d.h. im Bereich der Primarstufe die Grundschule. Hier werden sie gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig. Sie müssen Ihr Kind bis zum 15. November eines Jahres anmelden, wenn es im folgenden Jahr schulpflichtig wird. Sie erhalten etwa zwölf Monate vor Schulbeginn ein Schreiben vom Schulverwaltungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde. Darin werden Sie gebeten, Ihr Kind an einer Grundschule anzumelden. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Abschluss des Anmeldeverfahrens. Kann die Schule nicht alle angemeldeten Kinder aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt. Wenn Sie die Einschulung Ihres Kindes wünschen, das nach dem 30.09. geboren ist, können Sie die vorzeitige Einschulung beantragen. Nach einem Beratungsgespräch entscheidet die Schulleitung über die Aufnahme des Kindes.

Schulpflichtige Kinder können nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens und weiterer, von Ihnen beigebrachter fachärztlicher oder fachtherapeutischer Stellungnahmen. In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch die Grundschule den Antrag auf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch die Förderschule wählen, für die ihnen die Schulaufsichtsbehörde mindestens eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vorschlägt.

  • Geburtsurkunde des Kindes (Original und Kopie)
  • Personalausweise der Erziehungsberechtigten
  • Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
  • Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten, der nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung

Ihr Kind hat bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet und ist somit schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig

keine

Der Schulträger informiert die Eltern über den Zeitraum für die Anmeldung zu den Grundschulen. Die Eltern nehmen Kontakt mit der Schule ihrer Wahl auf und bitten um einen Anmeldetermin. Wenn dieses nicht geschieht, wird durch die geplant aufnehmende Grundschule ein Bußgeldverfahren initiiert. Bei der Anmeldung müssen alle Erziehungs- und Sorgeberechtigten das Anmeldeformular unterzeichnen. Die jeweilige Grundschule entscheidet in Absprache mit dem zuständigen Schulamt über die Aufnahme und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. Erst mit der ausdrücklichen Mittteilung, dass Ihr Kind an der Grundschule aufgenommen wurde, ist das Aufnahmeverfahren abgeschlossen und das Kind an der Grundschule aufgenommen. Bei der Aufnahme in eine Grundschule, sei es im Rahmen der Regelaufnahme oder bei einer vorzeitigen Aufnahme, bedarf es im Regelfall eines persönlichen Vorstellungstermins in der Schule mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und zwar unabhängig davon, ob der formlose Anmeldeantrag per Post versandt, persönlich übergeben oder online übersendet wird, damit sich die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Eindruck über das Kind verschaffen kann.

Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der Schulverwaltung oder von der jeweiligen Schule unmittelbar.

Im durch die Schulverwaltung vorgegebenen Anmeldezeitraum eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind.

Anmeldebogen der jeweiligen Schule

NULL
NULL
NULL
Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule

Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 9:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Schulverwaltung@hilden.de
NULL
NULL
NULL
+49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566
NULL
NULL
NULL
Freigabe Final
Bildungszugang
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Studium
Bildung
OZG-Leistung Bildungszugang: Leika-Leistung allgemeinbildende Schulen Aufnahme Grundschule (Reifegrad: 2)
Land, Kommunal
Schulverwaltungsamt
Bund, Land
Ministerium für Schule und Bildung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium für Schule und Bildung
Schulaufnahme und -wechsel / Schüler Online 2.0: OZG-Leistung Bildungszugang: Leika-Leistung allgemeinbildende Schulen Aufnahme Grundschule
10746
Konzeption NRW
01.03.2020 00:00:00
01.07.2020 00:00:00
01.05.2021 00:00:00
01.11.2022 00:00:00
01.11.2022 00:00:00
NULL
MSB vorgelegt (Fachreferat + Juristen)
Vorgelegt
nicht vorgesehen
nicht vorgesehen
Freigegeben
nicht vorgesehen