§ 40 SGB VIII Krankenhilfe
Sozialgesetz, Achtes Buch
SGB VIII
Sie sind krankenversichert, nehmen Krankenhilfe in Anspruch und haben einen Eigenanteil oder eine Zuzahlung zu leisten.
Übernahme der Zuzahlung oder des Eigenanteil zu einer notwendigen Krankenhilfeleistung.
§ 40 SGB VIII Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Bewilligung der Übernahme von Zuzahlungen oder Eigenanteilen.
grundsätzlich Antragsabhängig
Formloser Antrag
Zentrale Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung.