§ 40 SGB VIII Krankenhilfe
Sozialgesetz, Achtes Buch
SGB VIII
Sie sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie sind freiwillig krankenversichert. Sie möchten sich freiwillig krankenversichern.
Freiwillige Krankenversicherung:
§ 40 SGB VIII Krankenhilfe
Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Beleg über Ausschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Es ist keine gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Antrag erforderlich inkl. Beleg über Ausschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung
Zentrale Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung.