Wenn Sie Grundeigentum haben, müssen Sie hierfür Steuern, Gebühren und Abgaben zahlen.
Grundstückseigentümer und gleichgestellte Personen sind hinsichtlich der Grundbesitzabgaben steuer-, gebühren- und abgabenpflichtig. Zu den Grundbesitzabgaben zählen neben der Grundsteuer die Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- / Winterdienst-, Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühren.
Grundsteuer
Jeder Grundbesitz unterliegt der
Grundsteuer, egal ob er land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer
A) oder bebaut / unbebaut ist, gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient
(Grundsteuer B).
Die Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten
Grundsteuermessbetrags erfolgen durch das jeweils zuständige Finanzamt. Die
nachgelagerte Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer fallen in den
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe der
Grundsteuer, indem sie einen Hebesatz (§ 25 Grundsteuergesetz) festlegt, der
auf den Grundsteuermessbetrag angewendet wird.
Für die
Erhebung der Grundsteuer sind kraft Gesetzes jeweils die Eigentumsverhältnisse
zum 01.01. eines Jahres maßgeblich. Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres
verkauft, bleibt der/die bisherige Eigentümer/in weiterhin bis zum 31.12. des
Jahres grundsteuerpflichtig. Eine Umschreibung auf den/die Neueigentümer/in
erfolgt grundsätzlich erst, sobald die entsprechende Zurechnungsfortschreibung
durch das Finanzamt übermittelt wird.
Abfallbeseitigungsgebühren
Grundlage für die Erhebung der
Abfallbeseitigungsgebühren ist die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung) in Verbindung mit der Gebührensatzung
für die Abfallentsorgung.
Das
Mindestrestmüllvolumen bei Wohngrundstücken beträgt für jede auf dem Grundstück
angemeldete Person 15 Liter / Woche, wenn keine Bio-Tonne genutzt wird. Wenn
auf dem Grundstück eine / mehrere Bio-Tonne(n) genutzt wird / werden oder die
auf dem Grundstück anfallenden organischen Garten- und Küchenabfälle in
geeigneter Weise (Lattenkomposter / geschlossene Kompostersysteme) und
ausreichender Menge auf dem Grundstück kompostiert werden, ist eine Reduzierung
des Mindestrestmüllvolumens je Person bis auf 10 Liter / Woche zulässig.
Werden
Restmüll- und Biomüllgefäße durch den Zentralen Bauhof der Stadt Hilden
ausgetauscht oder geliefert, sind diese i.d.R. mit den jeweils aktuellen
Müllmarken versehen.
Die
"gelbe Tonne" finanziert sich über das Duale System Deutschland. Es
besteht hierzu keine Gebührenpflicht. Die Aufstellung und Entsorgung erfolgt
über die Firma RMG Rohstoffmanagement GmbH. Bestellungen von gelben Tonnen und
Änderungen diesbezüglich sind unmittelbar mit dem Dienstleister
RMG abzustimmen.
Straßenreinigungs-
und Winterdienstgebühren
Grundlage für die Erhebung der
Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung.
Die Gebühren
werden für das Reinigen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege
und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage erhoben, sofern die Reinigung
durch die Stadt vorgenommen wird. Die Reinigung der Gehwege, ist auf die
Eigentümer/innen, der an sie angrenzenden und erschlossenen Grundstücke,
übertragen worden. Vereinzelt gibt es auch Straßen, bei denen die
Reinigungspflicht nicht nur für die Gehwege, sondern auch für die Fahrbahn auf
die Anlieger übertragen wurde.
Seit 2012 wird
neben der Straßenreinigungsgebühr noch eine zusätzliche Winterdienstgebühr für
die Räumung von Schnee und das Streuen von Salz erhoben. Je nach
Kategorisierung der Straße werden die Straßen häufiger von Schnee geräumt und
mit Salz gestreut.
Schmutz-
und Niederschlagswassergebühren
Grundlage für die Erhebung der
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ist die Entwässerungssatzung der Stadt
Hilden sowie die zugehörige Gebührensatzung.
Wird ein
Grundstück verkauft, wird im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung der/die Neueigentümer/in auch gebühren- und
abgabenpflichtig. In der Regel geschieht dies zum 01.01. des auf den Kauf
folgenden Kalenderjahrs.
Niederschlagswassergebühren
Die Niederschlagswassergebühren berechnen sich anhand der an dem Kanal
angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche. Zu dieser
Grundstücksfläche zählen auch überbaute Grundstücksflächen, wie Dachüberstände
oder Vordächer. Ebenfalls zählen hierzu alle betonierten, asphaltierten,
gepflasterten, plattierten oder mit anderen wasserundurchlässigen Materialien
befestigten Flächen, soweit nicht in der bebauten bzw. überbauten Fläche
enthalten.
Schmutzwassergebühren
Die Schmutzwassergebühren werden nach der Menge des verbrauchten Frischwassers
berechnet, das der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Abrechnungszeitraum für
den Schmutzwassergebührenbescheid richtet sich nach dem Ableseturnus der
Stadtwerke Hilden GmbH für das Frischwasser.
Zur Ermittlung
der Abwassermenge wird die von den Stadtwerken und aus eigenen
Versorgungsanlagen entnommene Frischwassermenge übernommen. Sogenannte
Wasserschwundmengen können auf Antrag in Abzug gebracht werden, wenn
verbrauchtes Frischwasser nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt wird. Anträge
auf Abzug der Wasserschwundmengen sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
Erhalt des jeweiligen Schmutzwassergebührenbescheids schriftlich mit
entsprechendem Nachweis (Foto des aktuellen Zählerstands) zu stellen.
Der/die
Gebühren- und Abgabenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis
durch eine auf seine Kosten eingebaute und messrichtig funktionierende
Messvorrichtung zu führen. Als Messvorrichtung ist ausschließlich ein
messrichtig funktionierender, geeichter und fest installierter Zwischenzähler
zulässig. Die Stadt ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der
Messvorrichtungen regelmäßig zu überprüfen.
Wasser(zwischen)zähler müssen alle sechs Jahre neu geeicht oder durch einen
neuen zulässigen ersetzt werden. Kann der Nachweis über Wasserschwundmengen
nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden, kann die Wasserschwundmenge
nicht in Abzug gebracht werden.
Ein
zusätzlicher Wasser(zwischen)zähler wird mittels Anmeldeformular bei der Stadt
angemeldet. Der Anmeldung ist ein Foto des Zählers beizufügen, auf dem die
Zählernummer sowie das Eichdatum zu erkennen sind. Des Weiteren ist ein Foto
beizufügen, auf dem ersichtlich ist, wo der Zwischenzähler eingebaut ist.
Der Antrag auf
Absetzung der Wasserschwundmengen kann innerhalb der Antragsfristen per E-Mail
an steueramt@hilden.de oder postalisch an Stadt Hilden, Amt für Finanzservice,
Am Rathaus 1, 40721 Hilden gesendet werden.
Übernahme
von Grundbesitzabgaben
Mit der Erklärung zur Übernahme von
Grundbesitzabgaben können sich Käufer/in und Verkäufer/in eines Objekts durch
Unterschrift einverstanden erklären, dass die Grundbesitzabgaben einschließlich
der Grundsteuer bereits auf den/die Käufer/in umgeschrieben werden. Diese
innerjährliche Umschreibung erfolgt ohne Vorlage einer
Zurechnungsfortschreibung des zuständigen Finanzamts. Der von beiden Parteien
unterzeichneten Erklärung ist eine Kopie des Grundbuchs oder Kaufvertrags beizufügen.
Anträge zu vorgenannten Anliegen sind schriftlich unter Beifügung etwaiger Nachweise zu stellen.
Für die Vorauszahlungen und Abrechnungsbeträge der Schmutzwassergebühren gelten die im Gebührenbescheid genannten Fälligkeiten.
Die Grundsteuer, Abfallbeseitigungs-, Straßenreinigungs- und Winterdienst- sowie Niederschlagswassergebühren werden grundsätzlich fällig zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Ausführungen und Bestimmungen zu den geeigneten Messeinrichtungen sind den folgenden Grundlagen zu entnehmen:
Kontakt zur Bestellung und Änderung von gelben Tonnen: Dienstleister RMG
Offene Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr