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Begründung einer Lebenspartnerschaft Beurkundung
H32003
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Im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft beurkunden lassen

Erstregistrierung, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Ehe für alle, Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsurkunde, Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, Bescheinigung Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerschaftsregister, Heirat, Hochzeit, Verpartnerung, Verpartnern, Personenstandsurkunde, Standesamt, Standesamtsangelegenheit, Standesamtsangelegenheiten, Trauung, Urkunde, Ausland, Auslandstrauung, Auslandsehe, Auslandsheirat, Auslandsverpartnerung, Verpartnern im Ausland

Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Das betreffende Standesamt stellt Ihnen dann auf Antrag Lebenspartnerschaftsurkunden aus.

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Haben Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) begründet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass dies nachträglich im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.

Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland:
    die Geburtsurkunden
  • bei Geburt der Lebenspartner im Ausland:
    die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:
    Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften – zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften
  • im Falle einer früheren Ehe:
    beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland:
    Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte:

  • jeder Lebenspartner
  • sind beide verstorben:
    deren Eltern und deren Kinder

Nachbeurkundung 110,- €

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keine
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II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich.
Standesamt@hilden.de
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+49 2103 72-1329
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Freigabe Final
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Mittlere kreisangehörige Stadt
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