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§ 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden

StrWG

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Sondernutzung von Straßen zur Aufstellung von Tischen und Stühlen (Außengastronomie)
H32011
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Wenn die Straße/Gehweg/Parkplatz für andere als verkehrliche Zwecke genutzt werden soll, benötigt man dafür eine Erlaubnis der Behörde.

Sondernutzung, Außengastronomie

Wer eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis der Behörde. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielseitig. Unter anderem ist der Betrieb von Außengastronomie (Aufstellen von Tischen und Stühlen) eine Art der Sondernutzung.

Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über den erteilten Erlaubnisumfang hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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Grundsätzlich gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Sollen öffentliche Straßen/Straßenteile, Parkplätze, Wege oder Plätze über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, ist dafür eine Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Ein Beispiel für eine solche Sondernutzung sind zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle.

Die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Folgende Angaben müssen bei der Antragstellung gemacht werden:

  • zeitlicher Rahmen der beabsichtigten Nutzung
  • Bezeichnung der Örtlichkeit (Aufstellfläche)
  • Örtlichkeit (z.B. vor Musterstraße Nr. 11)
  • Maße der beabsichtigten Nutzung (Fläche in qm)
  • Zustellfähige Anschrift und Rückrufnummer der/des Antragstellerin/s 

Zur Beantragung nutzen Sie bitte das aufgeführte Formular

Nur genehmigungsfähig, wenn die Nutzung aus straßenverkehrlicher und ordnungsbehördlicher Sicht möglich ist und nicht von der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden ausgeschlossen ist. Insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigten Sondernutzung auf den Gemeingebrauch der Straße wird geprüft. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
  • die anderen Nutzer und/oder Anwohner der Straße gefährden,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder
  • das Stadtbild beeinträchtigen.

Die monatliche Gebühr der Sondernutzung beträgt 4,82 € je angefangenem Quadratmeter und Monat (Mindestgebühr 48,16 €).
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Bescheides beträgt 50,00 € für den ersten und 20,00 € für jeden weiteren Monat.

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich und erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

5-7 Werktage

Antragsfrist mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung

Bitte das aufgeführte Formular verwenden.

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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
gewerbe@hilden.de
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02103/72-608
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02103 721323
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Freigabe Final
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Mittlere kreisangehörige Stadt
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