§ 18 Abs. 1
Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden
StrWG
Wenn die
Straße/Gehweg/Parkplatz für andere als verkehrliche Zwecke genutzt werden soll,
benötigt man dafür eine Erlaubnis der Behörde.
Wer eine
öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchte, benötigt dafür
eine Erlaubnis der Behörde. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind
äußerst vielseitig. Unter anderem ist der Betrieb von Außengastronomie
(Aufstellen von Tischen und Stühlen) eine Art der Sondernutzung.
Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über
den erteilten Erlaubnisumfang hinaus ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer
Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich
gilt, dass der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung
und der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist, man spricht
dabei vom sogenannten Gemeingebrauch.
Sollen öffentliche Straßen/Straßenteile, Parkplätze, Wege oder Plätze über den
Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, ist dafür eine
Sondernutzungserlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Ein Beispiel für
eine solche Sondernutzung sind zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und
Stühle.
Die
Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche ohne Erlaubnis oder über die
erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Folgende
Angaben müssen bei der Antragstellung gemacht werden:
Zur
Beantragung nutzen Sie bitte das aufgeführte Formular.
Nur
genehmigungsfähig, wenn die Nutzung aus straßenverkehrlicher und
ordnungsbehördlicher Sicht möglich ist und nicht von der Sondernutzungssatzung
der Stadt Hilden ausgeschlossen ist. Insbesondere die Auswirkungen der
beabsichtigten Sondernutzung auf den Gemeingebrauch der Straße wird geprüft.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
Die monatliche Gebühr der Sondernutzung beträgt 4,82 €
je angefangenem Quadratmeter und Monat (Mindestgebühr 48,16 €).
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung des Bescheides beträgt 50,00 € für den
ersten und 20,00 € für jeden weiteren Monat.
Die
Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Nach
der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen
Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich und erteilt sie
widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Antragsfrist
mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung
Bitte das aufgeführte
Formular verwenden.
Offene
Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Telefonische
Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr