Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Grundgesetz
Adoptionsvermittlungsgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Grundgesetz
AdVermiG, BGB, FamFG, GG
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Adoption
H51001
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Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt.
internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eines deutschen Kindes, Annahme eines Volljährigen, Vermittlungsakte, Eignungsfeststellung, Adoptionsbewerber, Stiefkindadoption, Herkunftssuche, schwache Adoption, starke Adoption
Bewerber und Bewerberinnen für eine In-oder Auslandadoption werden beraten und auf ihre Eignung geprüft. Nach der Aufnahme eines Adoptivkindes wird die Familie bis zum Abschluss des für eine Adoption notwendigen Gerichtsverfahrens betreut.
Im Rahmen von Äntragen auf Stiefeltern- oder Verwandtenadoptionen erstellt die Adoptionsvermittlungsstelle eine gutachterliche Stellungnahme für das Vormundschaftsgericht.
Eltern, die über eine Adoptionsfreigabe ihres Kindes nachdenken, werden beraten und bis zu einer Entscheidung begleitet.
Erwachsene Adoptierte und deren leibliche Familienangehörigen werden auf der Suche nacheinander und bei einer evtl. Kontaktaufnahme unterstützt.
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Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt.
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Keine (bzw. je nach Vorgaben).
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Werden in der Beratung benannt und mitgegeben.
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Stadt Hilden
III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste