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§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz

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TGK
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Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG
H60001

Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden.

Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG (alte Bezechnung)

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

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  • Lageplan mit eingetragener Trassenplanung
  • Bestätigung der Trassenfreiheit
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Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden.

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Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate.

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Formloser Antrag

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Stadt Hilden
IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrecht

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauverwaltung@hilden.de
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+49 2103 72-601
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
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Mittlere kreisangehörige Stadt
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