Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten

Leika: 99108015000000

Informationen / Kurztext

Die Gehwegüberfahrt oder auch Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Wird eine Firma beauftragt, muss diese ein zugelassenes Unternehmen sein. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Sondernutzung. Sie wird von der zuständigen Stelle festgelegt.

Einfache Sprache

Wenn Sie eine Zufahrt zu Ihrem Grundstück bauen möchten, benötigen Sie die Zustimmung der Stadt. Das gilt sowohl für eine als auch jede weitere Zufahrt.

Volltext

Die Gehwegüberfahrt, auch Grundstückszufahrt oder Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Wenn Sie beispielsweise einen Stellplatz errichten möchten und dazu der Bordstein abgesenkt werden muss, benötigen Sie eine Gehwegüberfahrt. Grundstückszufahrten erfordern einen anderen Ausbau oder eine andere Befestigung als der Gehweg und müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden. In der Regel dürfen Sie als Antragsteller die Arbeiten selbst bei einer zugelassenen Fachfirma in Auftrag geben. Das bedeutet, das Unternehmen muss in einer Handwerkskammer eingetragen sein. Achten Sie auf eine höhenmäßige und optische Durchgängigkeit des Gehweges, damit Menschen mit Behinderung keine Hindernisse überwinden müssen. Es sollte auch keine Unterbrechungen geben. Sämtliche Kosten für die Anlegung der Gehwegüberfahrt müssen Sie selbst tragen.

Erforderliche Unterlagen
  • Planskizze der Örtlichkeit 
  • Maßstabsgetreuer Lageplan, mit geplanter Stellplatzfläche und Zufahrt 
  • Fotos der Bestandssituation
Voraussetzungen
  • Sie selbst müssen Eigentümer des Grundstücks sein, für welches Sie die Gehwegüberfahrt beantragen. 
  • Die beauftragte Firma muss ein zugelassenes Unternehmen sein.
Kosten

Die Genehmigung verursacht Verwaltungsgebühren.

Formulare

Formloser Antrag

Rechtsgrundlage

§18 in Verbindung mit §14 a Straßenwegegesetz Nordrhein-Westfalen

Gesetze

StrWG NRW