Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Leika: 99083005000000

Informationen / Kurztext
  • Bürgerinnen und Bürger haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor dem Standesamt Erklärungen abzugeben, sodass sich eine Namensänderung ergibt.
  • In diesen Fällen stellt das zuständige Standesamt auf Wunsch Bescheinigungen über die Namensänderung aus.
  • Eine Erklärung zur Namensführung kann u.a. aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, des Bundesvertriebenengesetztes, des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes, des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Personenstandsgesetzes beim Standesamt angegeben werden.
  • Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Einfache Sprache

Das Standesamt stellt nach einer erfolgten Namensänderung Bescheinigungen aus.

Volltext

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für die Ausstellung einer Bescheinigung vorzulegen sind, besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Standesamt.

Kosten

Eine Bescheinigung kostet 10,00€.

Formulare

keine

Gesetze

PStV