Bewohnerparkausweis

Bewohnerparkausweis
Leika: 99108001000000
Informationen / Kurztext

  • Sie müssen in einer Bewohnerparkzone gemeldet sein oder in einer Bewohnerparkzone den Gewerbebetrieb gemeldet haben.
  • Gebühren 120,00 € für 1 Jahr, davon 20,00€ Verwaltungskostenanteil
  • Pro Person / Gewebebetrieb wird nur ein Parkausweis ausgestellt
  • Sobald Sie einen eigenen, oder angemieteten Stellplatz besitzen, besteht kein Anspruch auf einen Gewerbeparkausweis.

Einfache Sprache

Der Bewohnerparkausweis berechtigt zum Parken in Bewohnerparkgebieten.
Der Gewerbeparkausweis berechtigt zum Parken in Bewohnerparkgebieten, wenn dort ein Gewerbebetrieb gemeldet ist.

Volltext

Für untenstehende städtische Quartiere, die als Bewohnerparkzonen ausgewiesen sind, kann auf Antrag für Anwohnende oder Gewerbetreibende ein Bewohnerparkausweis bzw. Gewerbeparkausweis ausgestellt werden.

Diese Parkausweise stellen eine personenbezogene bzw. betriebsbezogene Ausnahmegenehmigung dar.

Die Ausstellung kann gleichzeitig bei An- und Ummeldung beantragt werden.

Hildens ausgewiesene Parkzonen:

Bewohnerparkzone I

  • Heiligenstraße Hs.Nr. 5 - 9 / 13 - 63, 6 - 16 / 24 - 94;
  • Südstraße Hs.Nr. 6 - 34, 1 - 35;
  • Kolpingstraße Hs.Nr. 1 - 15, 2 - 24;
  • Kirchhofstraße Hs.Nr. 24 - 38

Bewohnerparkzone II

  • Benrather Straße Hs.Nr. 4 - 18;
  • Klotzstraße Hs.Nr. 1 - 31, 24 - 42;
  • Schulstraße Hs.Nr. 1 -13 / 19 - 51, 2 - 44;
  • Robert-Gies-Straße Hs.Nr. 2-4, 1/17-19

Bewohnerparkzone III

  • Bismarckstraße Hs.Nr. 11 - 29, 12 - 24;
  • Berliner Straße Hs.Nr. 18

Bewohnerparkzone IV 

  • Mühlenstraße Hs.Nr. 6-8, 1 - 23;
  • Am Rathaus Hs.Nr. 8 - 14

Bewohnerparkzone V

  • An der Gabelung Hs.Nr. 2 - 8, 5 - 25;
  • Mühlenhof Hs.Nr. 2 - 6, 1 - 15;
  • Walder Straße Hs.Nr. 1 - 21, 2 - 28/38 - 46;
  • Gartenstraße Hs.Nr. 1 - 13

Bewohnerparkzone VI

  • Seidenweberstraße Hs.Nr. 10 - 48;
  • Wehrstraße Hs.Nr. 2 - 12, 1 - 9;
  • Benrather Straße 35 b;
  • Neustraße Hs.Nr. 3 - 15/ 29 - 41, 8 - 54;
  • Itterstraße Hs.Nr. 1 - 13

Bewohnerparkzone VII

  • Pungshausstraße Hs.Nr. 2 - 26, 9 - 33;  
  • Kilvertzheide Hs.Nr. 30 - 40, 77/79

Straßen der Fußgängerzone (wie Bismarckpassage, Warrington-Platz, Mittelstraße, Axlerhof, Kurt-Kappel-Straße, Schwanenstraße (nur Nr. 1-3) und Heiligenstraße) sind keiner Bewohnerparkzone zugeordnet. Bewohner dieser Straßen können sich eine der umgebenden Bewohnerparkzonen aussuchen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung per Onlineformular werden folgende PDF-Unterlagen benötigt:

  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) beidseitig

Für die Beantragung vor Ort werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Pass (ggf. i.V.m. dem Aufenthaltstitel)
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
  • Erfolgt die Beantragung durch einen Vertreter: Personalausweis/Pass und schriftliche Vollmacht des Antragstellers, sowie Personalausweis/Pass des bevollmächtigten Vertreters selbst

Für Gewerbeparkausweise zusätzlich:

  • Nachweise zur betrieblichen Notwendigkeit des Fahrzeuges
  • Nachweis zur gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sowie Betriebssitz

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfallprüfung nachgefordert werden.

Voraussetzungen

  • Gemeldeter Wohnsitz oder Betriebsansässigkeit in den o.a. Parkzonen
  • Fahrzeug ist auf den Antragsteller zugelassen oder wird nachweislich durch diesen genutzt
  • Gültige Zulassung des Fahrzeuges
  • Es liegt noch kein Bewohnerparkausweis vor
  • Zusätzlich für Gewerbeparkausweise: Für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit ist der Betrieb auf das KFZ angewiesen. Ein eigener oder dauerhaft angemieteter Stellplatz darf nicht zur Verfügung stehen.

Kosten

  • Die Gebühr beträgt 120,00 € (davon 20,00€ Verwaltungskostenanteil) für die Laufzeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum
  • Die Gebühr für eine Ersatzausstellung bei Fahrzeugwechsel, Kennzeichenänderung oder Verlust des Parkausweises beträgt 20,00€ (der Genehmigungszeitraum bleibt unverändert)

Bearbeitungsdauer

  • bei persönlicher Vorsprache (nur mit Termin) wird der Parkausweis sofort ausgestellt
  • bei Antragsstellung über das Onlineverfahren kann der Ausweis nach der Bearbeitung zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros ohne Termin abgeholt oder postalisch zugestellt werden. Sie erhalten dazu eine Abhol- / Versandnachricht per Mail. 

Rechtsgrundlage

§ 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 46 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Gesetze

StVO