andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Leika: 99050001000000

Informationen / Kurztext
  • Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (z.B. Bingo, Poker Tombola) beantragen
  • Antragsteller*in benötigt Erlaubnis, um gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten zu können
  • Erlaubnis bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel
  • Erlaubnis ist an den/die Antragsteller*in als Person und an den Veranstaltungsort gebunden
  • Antragsteller*in kann nat. oder jur. Person sein
  • Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden
  • Zuständig: Ordnungsamt Hilden
Einfache Sprache

Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele, Tombola, Bingo), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).
Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte benötigen Sie eine Erlaubnis sowie für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)
  • bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug
  • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages
  • bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon

Nachweis zum Spielort 

  • Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde) 

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes
  • Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes

Kosten

Für die erforderliche Erlaubnis werden Gebühren je nach Gewinnart und Gewinnmöglichkeit zwischen 50 Euro und 650 Euro erhoben.

Formulare

formloser Antrag

Gesetze

GewO