Bürgerbegehren

Bürgerbegehren

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Informationen / Kurztext

Um einen Bürgerentscheid durch die Bürgerschaft zu erwirken bedarf es zunächst eines Bürgerbegehrens. Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids.
Die hierfür erforderliche Unterschriftenliste muss

  • eine Fragestellung,
  • eine Begründung und
  • eine Schätzung der Kosten

enthalten, die einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen.
Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich. Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten - für Hilden sind es rund 2.800 Unterschriften.
Nach Einreichung der Unterschriften hat der Rat festzustellen, ob für das Bürgerbegehren genügend gültige Unterschriften eingereicht wurden. Die Gemeindevertreter haben die Möglichkeit zu beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es im nächsten Schritt zu einem Bürgerentscheid.

Einfache Sprache

Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Dieser Antrag wird in Form von Unterschriftlisten eingereicht.

Beschreibung

Ein Bürgerbegehren ist ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids. Die Unterschriftenliste muss eine Fragestellung, eine Begründung und eine Schätzung der Kosten enthalten, die einer Kommune bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entstehen. Außerdem ist die Nennung von Vertretungsberechtigten erforderlich.

Zur Einreichung muss ein Bürgerbegehren die Unterschriften eines bestimmten Anteils aller Stimmberechtigten enthalten.
Die Fragestellung des Begehrens - z. B. "Soll die XY-Schule erhalten werden?" - muss im Sinne der Initiatoren des Bürgerbegehrens mit "Ja" beantwortet werden können.
Die Begründung muss die Argumente der Initiatoren eines Begehrens hinreichend darlegen und darf keine Falschdarstellungen enthalten.
Eine Kostenschätzung ist für jedes Bürgerbegehren notwendig, unabhängig davon, ob das Begehren tatsächlich höhere Ausgaben oder Einnahmeverluste für die Kommune zur Folge hat. Die Kostenschätzung wird von der Verwaltung der Stadt oder Gemeinde nach Anmeldung des Bürgerbegehrens dort erstellt und von den Initiatoren der Bürgerbegehren auf deren Unterschriftenliste übernommen bzw. bei einem Ratsbürgerentscheid den Stimmberechtigten über die Abstimmungsinformation mitgeteilt. Sie ist für Bürgerbegehren kein Zulässigkeitskriterium, sondern dient lediglich der Information der Unterzeichner.

Die zu benennenden bis zu drei Vertretungsberechtigten sind für die Stadtverwaltung die Ansprechpersonen des Bürgerbegehrens und dessen rechtliche Vertretungsbevollmächtigte.
Damit ein Stadt- oder Gemeinderat bzw. Kreistag sich mit dem Inhalt eines Begehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt die Unterschriftenhürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent (in Kreisen zwischen 3 und 5 Prozent) der Stimmberechtigten einer Kommune. Für ein Bürgerbegehren müssen in Hilden die Unterschriften von 6% der bei einer Kommunalwahl Wahlberechtigten eingereicht werden: dies entspricht rund 2.800 notwendigen Unterschriften. Diese Unterschriften müssen im Normalfall innerhalb von drei Monaten gesammelt werden, wenn sich das Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss ("kassierendes Bürgerbegehren") richtet. Für Beschlüsse zu Satzungen sowie Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gilt eine verkürzte Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Kommune. Bezieht sich das Begehren nicht auf einen Ratsbeschluss ("initiierendes Begehren"), ist es nicht an eine Frist gebunden.

Nach der Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat bzw. Kreistag entscheidet über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens können aber auch schon vor Beginn der Unterschriftensammlung eine verbindliche Entscheidung des Rates oder Kreistages über die Zulässigkeit ihres Begehrens beantragen. Nach Einreichung der Unterschriften entscheidet die Gemeindevertretung dann zusätzlich nur noch, ob für das Bürgerbegehren genügend gültige Unterschriften eingereicht wurden. Die Gemeindevertreter können beschließen, das Bürgerbegehren inhaltlich zu übernehmen. Geschieht dies nicht, kommt es zum Bürgerentscheid.

Weiterführende Informationen

Siehe auch: Bürgerentscheid

Gesetze

GO NRW, VIVBVEG