Denkmaleigenschaft

Denkmaleigenschaft

Leika: 99033004000000

Informationen / Kurztext

Wenn ein Gebäude hinsichtlich seiner Denkmalwürdigkeit untersucht werden soll, so kann die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste bei der Stadt Hilden als Untere Denkmalbehörde schriftlich und formlos mit einer Begründung beantragt werden.

Einfache Sprache

Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz erlangt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste beantragen.

Volltext

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Denkmale werden von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde in einer Denkmalliste erfasst. Die Denkmallisten werden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen geführt. Bewegliche Denkmale werden nur in der Denkmalliste eingetragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Objekt als Denkmal anerkannt wird und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz erlangt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste beantragen. Die Denkmaleigenschaft wird entsprechend der im Denkmalschutzgesetz genannten Kriterien geprüft, beschrieben und begründet.

Was sind Denkmale?

  1. Denkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
  2. Baudenkmäler sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
  3. Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straße und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
  4. Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn Sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.
  5. Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.
  6. Welterbestätten sind sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBI. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.
  7. Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind.
  8. Auf Archivgut nach § 2 Abs.3 des Archivgesetzes Nordrheinwestfalen vom 16.März 2019 (GV.NRW. S 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16.09.2014 (GV.NRW.S.603) geändert worden ist, finden die Vorschiften des DSchG NRW keine Anwendung.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Untersuchung des Denkmalwertes ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.

Dazu gehören folgende Unterlagen, falls vorhanden:

  • historische Fotos und Zeichnungen
  • aktuelle Fotos und Zeichnungen
  • Angaben zur Geschichte des Gebäudes wie Entstehungsjahr, Auflistung der ehemaligen Eigentümer und Nutzung, etc.

Voraussetzungen

Sie müssen Eigentümer/in des voraussichtlichen Denkmals sein oder eine bevollmächtigte beziehungsweise vertretungsbefugte Person.

Kosten

Die Untersuchung des Denkmalwertes ist gebührenfrei.
Die Eintragung in die Denkmalliste ist ebenso gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Sie können die Feststellung der Denkmaleigenschaft für ein Objekt und damit die Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Die Eintragung kann aber auch von Amts wegen, das heißt ohne Antrag, von der zuständigen Denkmalschutzbehörde selbst vorgenommen werden.

  • Die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde beurteilt die Denkmalfähigkeit sowie die Denkmalwürdigkeit nach Anhörung des zuständigen Denkmalfachamtes, hier: Landschaftsverband Rheinland.
  • Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens mit, so unterliegt das Objekt dem sofortigen vorläufigen Denkmalschutz. 
  • Der Eigentümer wird mittels Anhörung über die beabsichtigte endgültige Eintragung als Denkmal in die Denkmalliste von der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde informiert.
  • Die endgültige Eintragung erfolgt mittels eines Bescheides.

Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich.

Formulare

Der Antrag ist formlos schriftlich zu stellen.

Gesetze

DSchG NRW