Denkmalförderung

Denkmalförderung

Leika: 99033001000000

Informationen / Kurztext

Im Rahmen eines pauschalierten Geldbetrages können baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern bezuschusst werden.

Einfache Sprache

Förderung von baudenkmalpflegerischen Maßnahmen an Denkmälern.

Volltext

Durch Zuschüsse werden durch das Land NRW kleinere kommunale, kirchliche und private baudenkmalpflegerische Maßnahmen an Denkmälern gefördert. Typische Fördergegenstände sind Fenstererneuerungen, Dacheindeckungen, der Außenanstrich oder sonstige charakteristische Merkmale des Denkmals.
Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die noch nicht beauftragt oder begonnen wurden. In begründeten Fällen können die Antragstellenden vor Beginn und Beauftragung der geplanten Maßnahme einen Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Baubeginn stellen.

Erforderliche Unterlagen
  • Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird und dass die im notwendigen Antrag (einschließlich der Anlagen) gemachten Angaben vollständig und richtig sind.
  • Kopie der Erlaubnis nach §9 DSchG (bei genehmigungs-/erlaubnispflichtigen Maßnahmen) der Unteren Denkmalbehörde bzw. der Baugenehmigung
  • Bauzeichungen, aus denen Baubestand und Änderungen ersichtlich sind (hierzu zählen Grundrisse, Ansichten, Schnitte nach Bedarf sowie Zeichnungen oder Fotos von Fenstern und Türen im geeigneten Maßstab)
  • Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme, aus dem auch die Materialwahl erkennbar ist
Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 9 DSchG

Rechtsgrundlage

Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege