Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens für Kinder ausländischer Eltern nach § 4 Absatz 3 StAG, bzw. § 40b StAG

Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens für Kinder ausländischer Eltern nach § 4 Absatz 3 StAG, bzw. § 40b StAG

Leika: 99099008037005

Informationen / Kurztext

Die Zuständigkeit liegt beim Kreis Mettmann.

Es besteht die Möglichkeit, Anträge beim Bürgerbüro der Stadtverwaltung Hilden einzureichen. Die Anträge werden dann seitens des Bürgerbüros an den Kreis Mettmann weitergeleitet.

  • Deutsche Staatsangehörigkeit Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit für im Inland geborene Kinder im Rahmen der Optionspflicht
  • Grundsätzlich müssen Personen, die neben der (mit ihrer Geburt in Deutschland erworbenen) deutschen Staatsangehörigkeit weitere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen (Optionspflicht). Der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Vor Vollendung des 21. Lebensjahres kann die Befreiung von der Optionspflicht und die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn die antragstellende Person in Deutschland aufgewachsen ist, das heißt:
    • acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte oder hat,
    • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht hat,
    • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt oder
    • neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben hat.
  • Mit der Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht muss ein Optionsverfahren nicht durchgeführt werden und die deutsche Staatsangehörigkeit kann unter Beibehaltung der anderen Staatsangehörigkeiten fortbestehen.
  • Die Feststellung ergeht gebührenfrei mit einem schriftlichen Bescheid.

Einfache Sprache

Klärung des Nichtbestehens einer Optionspflicht beantragen

Volltext

Da der Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten nur in Ausnahmefällen möglich ist, müssen Sie, wenn Sie neben der mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, grundsätzlich nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (Optionsverfahren).

Sie können bei der Staatsangehörigkeitsbehörde vor Vollendung Ihres 21. Lebensjahres einen verbindlichen amtlichen Nachweis beantragen, dass Sie in Deutschland nicht optionspflichtig sind und nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres nicht erklären müssen, ob Sie von Ihren mit Ihrer Geburt in Deutschland erworbenen Staatsangehörigkeiten die deutsche Staatsangehörigkeit oder die ausländischen Staatsangehörigkeiten behalten wollen.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unter anderem fest, wenn Sie in Deutschland aufgewachsen sind. Als „in Deutschland aufgewachsen“ gelten Sie, wenn Sie

  • acht Jahre ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder hatten,
  • sechs Jahre in Deutschland die Schule besucht haben,
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder
  • neben der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nur Staatsangehörigkeiten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schweiz erworben haben.

Gibt die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrem Antrag statt, erteilt Sie Ihnen darüber einen schriftlichen Bescheid. Sie brauchen dann weiter nichts zu tun und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn Sie Ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten nicht aufgeben.

Besitzen Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz, ist für öffentliche Stellen in Deutschland offenkundig, dass Sie nicht optionspflichtig sind. Sie sollten dann prüfen, ob Sie wirklich Veranlassung haben, die Feststellung trotzdem zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Identitätsnachweis (gültiger deutscher Pass oder Personalausweis)
  • Nachweise über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt und den gegenwärtigen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit: Geburtsurkunde, gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsausweis
  • Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeiten: ausländische Ausweisdokumente (Reisepass, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen), gegebenenfalls auch für die Eltern
  • Nachweise für das Nichtbestehen einer Optionspflicht:
    • Schulzeugnisse, die belegen, dass die antragstellende Person mindestens sechs Jahre lang in Deutschland zur Schule gegangen ist oder
    • Zeugnisse über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung.
Voraussetzungen
  • Sie haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Sie haben zusätzlich zu mindestens einer durch Abstammung von Ihren Eltern begründeten ausländischen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
  • Sie sind gegenwärtig im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit; sie darf nicht nach Ihrer Geburt beispielsweise durch Antragserwerb einer anderen Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein.
  • Sie gelten als „in Deutschland aufgewachsen“, das heißt,
    • Sie haben oder hatten Ihren Lebensmittelpunkt acht Jahre lang in Deutschland,
    • Sie haben in Deutschland sechs Jahre lang eine Schule besucht,
    • Sie haben hier einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen oder
    • Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine EU-Staatsangehörigkeit oder die der Schweiz
Kosten

Die Feststellungsentscheidung ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Die Feststellung des Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) müssen Sie bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde beantragen. Verwenden Sie für Ihre Antragstellung das dazu von der Staatsangehörigkeitsbehörde zum Download bereitgestellte (siehe Link zum Bundesverwaltungsamt) oder Ihnen auf Anforderung zugeschickte Antragsformular.
Reichen Sie das von Ihnen vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen benötigten Nachweisen (siehe „Erforderliche Unterlagen“) in gut lesbaren Kopien (auf weißem Papier, DIN A4) bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ein.
Nach Eingang der Antragsunterlagen wird sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Vorher brauchen Sie weiter nichts zu tun. Im Verlauf des Verfahrens wird die Staatsangehörigkeitsbehörde sie auffordern, ihr die Originalunterlagen zur Überprüfung vorzulegen; sie erhalten die Unterlagen anschließend zurück. Wird festgestellt, dass Sie nicht optionspflichtig sind, wird Ihnen ein Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben, der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen und den aktuelle Kapazitäten der Staatsangehörigkeitsbehörde ab.

Fristen

Der Bescheid über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit (Nichtbestehen einer Optionspflicht) wird einmalig erteilt und sollte daher sicher und dauerhaft aufbewahrt werden. Er wird nicht neu ausgestellt, wenn er verloren geht.

Gesetze

StAG