Dienstaufsichtsbeschwerde

Dienstaufsichtsbeschwerde

Leika: 99030015000000

Informationen / Kurztext
  • Dienstaufsichtsbeschwerde
  • Rügen eines oder einer Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung
  • es handelt sich um einen formlosen Rechtsbehelf
  • keine Fristen
  • keine Formvorgaben
  • zuständig: Behörde, der die oder der Mitarbeitende angehört, deren oder dessen Verhalten gerügt wird
Einfache Sprache

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine mitarbeitende Person in einer Behörde sich persönlich falsch verhalten hat, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Volltext

Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie das persönliche Verhalten eines Beamten oder einer Beamtin, eines Richters beziehungsweise einer Richterin oder einer beziehungsweise eines/einer Beschäftigten des öffentlichen Dienstes rügen. Eine andere Entscheidung in der Sache können Sie mit der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erreichen.
Als formloser Rechtsbehelf kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Durch sie wird auch die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine bestimmte Form, noch an Fristen gebunden. Es ist jedoch sinnvoll, eine Beschwerde schriftlich und zeitnah einzureichen und das vorgeworfene Fehlverhalten genau zu bezeichnen.
Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden. Gegebenenfalls sind gegen den Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende ein Disziplinarverfahren oder arbeitsrechtliche Konsequenzen einzuleiten.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde mündlich oder besser schriftlich ein.

  • Benennen Sie den Beamten beziehungsweise die Beamtin, den Richter beziehungsweise die Richterin oder den/die Beschäftigte, über dessen beziehungsweise deren Verhalten Sie sich beschweren möchten.
  • Beschreiben Sie das beanstandete Verhalten möglichst genau.
  • Der Dienstvorgesetzte beziehungsweise die Dienstvorgesetzte nimmt die Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen, prüft sie und beschließt über sie.

Formulare

Formloser Antrag

Gesetze

GG