Eheschließung Vollzug

Eheschließung Vollzug

Leika: 99059001110000

Informationen / Kurztext

Mit der Trauung wird Ihre Eheschließung vollzogen. Sie müssen beide persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Beherrscht einer oder beide Eheschließenden die deutsche Sprache nicht, muss ein/e Dolmetscher/in anwesend sein. Ihre Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werden. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, der/dem Dolmetscher/in, den Trauzeugen/Trauzeuginnen, sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wird.

Einfache Sprache

Heiraten

Volltext

Eheschließende werden vor der Eheschließung gefragt, ob sich Änderungen in den Ehevoraussetzungen im Vergleich zur Anmeldung ergeben haben. Eheschließende erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Sie müssen dies persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Eheschließenden werden von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten einzeln befragt, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin darf die Mitwirkung nicht verweigern, wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin erklärt, dass die Eheschließenden kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Beherrscht einer oder beide Eheschließenden die deutsche Sprache nicht, muss ein/e Dolmetscher/in anwesend sein. Ihre Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werden. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, der/dem Dolmetscher/in, den Trauzeugen/Trauzeuginnen, sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wird. 

Erforderliche Unterlagen

Bei der Trauung müssen Sie, Ihre Trauzeugen/Trauzeuginnen und ein/e mögliche/r Dolmetscher/in folgende Unterlagen vorlegen:
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie haben die Eheschließung rechtsgültig angemeldet. Es dürfen keine Ehehinderungsgründe vorliegen.

Kosten

  • Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei deutschen Staatsangehörigen 60,00 €
  • Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 €
  • Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses 60,00 €
  • Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt 60,00 €
  • Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden 60,00 € - 140,00 €

Verfahrensablauf

Die Eheschließung wird folgendermaßen vorgenommen: Die Brautleute müssen persönlich anwesend sein. Die/Der Standesbeamtin/Standesbeamte fragt Sie, ob sich seit der Anmeldung Ihrer Eheschließung Änderungen bzgl. Ihrer Ehevoraussetzungen ergeben haben. Die/Der Standesbeamtin/Standesbeamte fragte Sie beide, einzeln und nach einander, ob Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Sie beide erklären vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die/Der Standesbeamtin/Standesbeamte spricht aus, dass Sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Beherrscht einer oder beide Eheschließenden die deutsche Sprache nicht, muss ein/e Dolmetscher/in anwesend sein. Ihre Eheschließung kann im Beisein von 1 oder 2 Zeugen beziehungsweise Zeuginnen vorgenommen werden. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin fertigt eine Niederschrift, welche von Ihnen beiden, der/dem Dolmetscher/in, den Trauzeugen/Trauzeuginnen, sowie dem Standesbeamten beziehungsweise der Standesbeamtin unterschrieben wird. 

Formulare

keine

Gesetze

BGB