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Jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Bedingung ist jedoch, dass der Haupt- oder Nebenwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Hilden ist. Auch ausländische Mitbürger, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.
Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor:
Vor allem muss der Antrag hinreichend von Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Hilden 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 2.800). Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, kann der Einwohnerantrag bei der Stadt Hilden abgegeben werden. Diese prüft, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt beraten und entschieden werden. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
Sie möchten erreichen, dass der der Rat der Stadt Hilden eine bestimmte Angelegenheit behandelt?
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
Der Antrag muss hinreichend von Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Hilden 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 2.760).
Formblätter für Unterstützungsunterschriften erhalten Sie beim Bürgermeisterbüro.
§ 25 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
GO NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden