Leika: 99108023000000
Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen.
Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.
Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße
(Straßen, Wege und Plätze) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße
wieder verliert, d.h. die Straße wird nachträglich auf bestimmte
Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt.
Dieses
geschieht zum Beispiel, wenn aus einer Durchgangsstraße eine
Fußgängerzone wird.
Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung
mehr hat oder andere Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht
werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen.
Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
StrWG NRW
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden