Einziehung einer Straße

Einziehung einer Straße

Leika: 99108023000000

Informationen / Kurztext

Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen.

Einfache Sprache

Die Einziehung beziehungsweise Entwidmung einer Straße ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung). Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung.

Volltext

Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße (Straßen, Wege und Plätze) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße wieder verliert, d.h. die Straße wird nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt.
Dieses geschieht zum Beispiel, wenn aus einer Durchgangsstraße eine Fußgängerzone wird. Eine Straße soll eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder andere Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
Die Einziehung muss drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht werden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Voraussetzungen

Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen.
Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.

Weiterführende Informationen

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

Gesetze

StrWG NRW