Leika: 99133002000000
Erklärung zur Mutterschaft, Mutterschaftsanerkennung
Geburt Kind, Anerkennung der Mutterschaft
Eine Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, aufzunehmen sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).
Die Beurkundung kann auch im Standesamt erfolgen.
persönlicher Termin
In der Regel 5 Werktage.
Bei Notaren können Gebühren anfallen.
SGB VIII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden