Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet

Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet

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Informationen / Kurztext

Verzichtserklärung elterliche Sorge bei Adoption

Einfache Sprache

Wenn der Vater auf die elterliche Sorge verzichtet, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

Volltext

Die Einwilligung in die Adoption eines Kindes durch die leiblichen Eltern ist gemäß § 1747 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich vorgeschrieben. Bei Neugeborenen darf die Einwilligung erst dann erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.

Der Vater kann gemäß § 1747 Abs. 3 Nr. 3 BGB darauf verzichten, dass das Familiengericht nach Maßgabe von § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge ihm allein überträgt. Dies muss öffentlich beurkundet werden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 SGB VIII ist die Urkundsperson des Jugendamtes dazu befugt. Das Jugendamt hat den Vater vor der Verzichtserklärung gemäß § 51 Abs. 3 SGB VIII zu beraten.
Die Verzichtserklärung steht im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch einen Dritten. Der Vater kann die Adoption versuchen zu verhindern, indem er nach § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.

Wenn er jedoch den Verzicht erklärt, macht er dadurch den Weg für die Adoption frei.

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Kosten

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Verfahrensablauf
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie der Vater des Kindes sind. Als Nachweis kann eine Geburtsurkunde des Kindes dienen, in der Sie als Vater eingetragen sind. Ist das Kind noch nicht geboren, müssen Sie glaubhaft machen, der Vater des Kindes zu sein (siehe Voraussetzungen). Gleiches gilt, wenn Ihre Vaterschaft nach der Geburt des Kindes noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist.
  • Die Person, die die Urkunde aufnimmt, klärt Sie über die Rechtswirkung der Urkunde auf.
  • Für die Beurkundung im Jugendamt ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
  • Sowohl die Einwilligung als auch der Verzicht sind unwiderruflich. Das heißt, auch wenn Sie Ihre Meinung ändern sollten, können Sie nicht von den beurkundeten Erklärungen zurücktreten.
  • Die Urkunde wird dann an das Familiengericht übersandt. Die Einwilligung bzw. der Verzicht wird wirksam, sobald die Urkunde bei dem Familiengericht eingegangen ist.
Rechtsgrundlage

§ 1747 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 51 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 59 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)