Erschließungsbeitrag Erhebung

Erschließungsbeitrag Erhebung

Leika: 99012018111000

Informationen / Kurztext

Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Die von den Gemeinden erhobenen Erschließungsbeiträge werden nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten erhoben.

Einfache Sprache

Erschließungsanlagen sind erforderlich, damit Grundstücke baulich, gewerblich oder in anderer Weise genutzt werden dürfen.

Volltext

Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.

Erforderliche Unterlagen

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Kosten

Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Bearbeitungsdauer

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

Hinweise Besonderheiten

Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

Gesetze

BauGB, Erschließungsbeitragssatzung