Leika: 99083001117000
Bei der Eheschließung sollen Ehegatten einen gemeinsamen Namen festlegen. Tun sie dies nicht, führen beide Ihren Namen fort. Die Namenserklärung kann auch noch später erfolgen.
Ehegatten können einen gemeinsamen Namen als Familiennamen festlegen.
Die Festlegung des Familiennamens richtet sich nach §1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
(1) Die Ehegatten
sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die
Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die
Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der
Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2)
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3)
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der
Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie
öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein
Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber
dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen
oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen
besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann
nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber
dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute
Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei
der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird,
und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5)
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt
hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname
ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt
der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
Im Rahmen der Eheschließung kostenlos. Nach Begründung der Eheschließung 25€.
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der
Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie
öffentlich beglaubigt werden.
keine
PStG
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden