Gaststättengewerbe

Gaststättengewerbe

Leika: 99025002000000

Informationen / Kurztext

Um im Rahmen eines Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten zu dürfen, bedarf es einer Gaststättenerlaubnis. Diese Gaststättenerlaubnis ist personen-, betriebsart- und objektbezogen. Im Genehmigungsverfahren wird dabei sowohl die persönliche Zuverlässigkeit der Antragsteller als auch die Geeignetheit der Räumlichkeiten geprüft. Dazu ist eine Vielzahl an Unterlagen vorzulegen.

Zur Beschleunigung des Antrages sollten die Unterlagen bereits bei der Antragstellung weitestgehend vollständig vorgelegt werden. Eine Eröffnung des Betriebes kann nämlich erst dann erfolgen, wenn die erforderliche Erlaubnis dazu ausgestellt worden ist.

Der Antrag kann auch durch eine dritte, bevollmächtigte Person gestellt werden.

Einfache Sprache

Alkohol ausschenken

Volltext

Eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie im Rahmen eines Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Für einen kurzfristigen Ausschank alkoholischer Getränke reicht ein Antrag auf Gestattung aus.

Einer Gaststättenerlaubnis bedarf es nicht, wenn

  • in einer Gaststätte keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder
  • lediglich unentgeltliche Kostproben ausgegeben oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke lediglich an Hausgäste abgegeben werden

Bei erlaubnisfreien Gaststätten und Beherbergungsbetrieben ist weiterhin die Gewerbeanmeldung erforderlich.

Bitte informieren Sie sich auch frühzeitig bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden, ob für die von Ihnen beabsichtigte Nutzung eines Objektes als Gaststätte eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Allgemeine Beratungszeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde

Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Kontakt: bauaufsicht@hilden.de

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Gaststätte übernehmen und diese kurzfristig und unterbrechungsfrei weiterführen wollen, dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular *
  • Führungszeugnis der Belegart 0 *
  • Für juristische Personen: ein Auszug aus dem Handelsregister sowie Führungszeugnisse für alle gesetzlichen Vertreter *
  • Für Vereine: Ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie Führungszeugnisse für alle gesetzlichen Vertreter *
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro) *
  • Für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Ordnungsamt/Gewerbemeldestelle des Betriebssitzes)*
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes *
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes/Stadtkasse *
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes *
  • Grundrisszeichnung
  • Miet- oder Pachtvertrag *
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Die mit * markierten Unterlagen, sind auch für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zwingend vorzulegen.

Kosten

  • 300,00 € mit normalem Verwaltungsaufwand (Kleinbetriebe, Imbisse, Schankwirtschaften, änderungsfreie Übernahmen).
  • 425,00 € mit besonderem Verwaltungsaufwand (neu Errichtung, Schank- und Speisewirtschaften, Übernahme mit Umbauten).
  • 70,00 €  Mehraufwand je zusätzlicher Gesellschafter/Geschäftsführer (GmbH, GmbH & Co.KG)
  • 175,00 € Erweiterung der Konzessionsflächen (Außen, Außengastronomie, Anbauten)
  • 225,00 € Umwandlung einer Schankwirtschaft in eine Speisewirtschaft
  • Bis 3.500 € Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes in Fällen von besonders bedeutendem Umfang
  • 200,00 € Entscheidung über Stellvertretererlaubnis, § 11 Abs. 2 GastG
  • 225,00 € Entscheidung über die Vorläufige Erlaubnis zu Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Abs. 1 GastG
  • 120,00 € Entscheidung über die Vorläufige Stellvertretererlaubnis, § 11 Abs. 2GastG
  • 120,00 € Entscheidung über Fristverlängerungen nach §§ 8, 9, 11 GastG
  • 225,00 € Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG

Bearbeitungsdauer

Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen liegt die Bearbeitungszeit, je nach Art der Erlaubnis bei vier bis acht Wochen.

Formulare
  • Antragsformular Gaststättenerlaubnis
  • Laufzettel Gaststättenerlaubnis
Gesetze

GastG