Geburt im Ausland

Geburt im Ausland

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Informationen / Kurztext

  • Geburt im Ausland
  • deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
  • Geburt im Ausland kann auf Antrag im Geburtenregister in Deutschland beurkundet werden
  • antragsberechtigt:
    - Eltern des Kindes
    - Person selbst
    - Ehegatte oder Ehegattin
    - Lebenspartner oder Lebenspartnerin
    - Kind(er)
  • zuständig:
    - grundsätzlich das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
    - ergibt sich danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
    - ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, dann das Standesamt I in Berlin

Einfache Sprache

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt

Volltext

Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wird, ist es empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister zu beantragen (Nachbeurkundung), wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auf diesem Wege legen Sie auch die Namensführung fest. Gleichzeitig wird im Verfahren der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und bestätigt.

Wenn Ihr im Ausland geborenes Kind von Ihnen als deutsche Eltern bzw. deutscher Mutter oder deutschem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll, müssen Sie dieses Verfahren zwingend innerhalb eines Jahres nach der Geburt durchführen lassen. In Ihrem Antrag können Sie die Ausstellung von einer oder mehreren deutschen Geburtsurkunden beantragen. Diese können Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden, unter anderem zum Nachweis der Namen und Staatsangehörigkeit Ihres Kindes. Gleichzeitig können Sie auch auch mehrsprachige Fassungen beantragen, sogenannte Internationale Geburtsurkunden. Dies hat den Vorteil, dass Sie später Ihre ausländischen Urkunden nicht mehr übersetzen lassen müssen.

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie als Auslandsdeutsche über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise -partnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

Einzelheiten über das Verfahren können Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen oder auf deren Webseite einsehen.

Beim Standesamt I in Berlin werden Geburten von Deutschen im Ausland oder auf deutschen Schiffen beurkundet oder Bescheinigungen für Deutsche ausgestellt, die niemals einen Inlandswohnsitz hatten. Gegebenenfalls können dort Geburtsurkunden oder Urkundskopien aus folgenden Registern beschafft werden:

  • Konsularregister,
  • Register aus ehemaligen deutschen Kolonien,
  • Standesamtsunterlagen der ehemaligen deutschen Ostgebiete, aus Ostpreußen, Westpreußen, Oberschlesien, Niederschlesien und Pommern,
  • Register zu im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, also dem Generalgouvernement, Polen, Litauen, Lettland, Estland, Weißrussland, der Ukraine, den Niederlanden und Norwegen von 1940 bis 1946.

Diese Registerbestände sind vom Standesamt I in Berlin überwiegend zuständigkeitshalber an das Landesarchiv Berlin abgegeben worden oder werden in den kommenden Jahren weiter abgegeben. Beachten Sie bitte, dass der Ort, in dem die Gesuchten gelebt haben, nicht unbedingt mit dem Sitz des damals für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamtes identisch ist. Unter Umständen müssten Sie besonders bei kleineren Orten nachsehen, wo das zuständige Standesamt seinen Sitz hatte. Dabei helfen sogenannte Ortsbücher in Bibliotheken. Alternativ versuchen Sie es über Recherchen im Internet.

Wenn dem Standesamt I in Berlin ein Geburtsregistereintrag zu der von Ihnen angefragten Person vorliegt, wird die Geburtsurkunde gegen Rechnung ausgestellt. Ansonsten - zum Beispiel, wenn Aufzeichnungen im Krieg vernichtet wurden - erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung, dass das Standesamt in Ihrem Fall nicht in der Lage ist, eine Geburtsurkunde auszustellen. 

Geben Sie bei Ihrer Anfrage bitte eine Post-Adresse an, da Geburtsurkunden nicht per E-Mail versandt werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausl. Geburtsurkunde ggfls. mit dt. Übersetzung
  • Geburtsurkunden der Eltern ggfls. mit dt. Übersetzung
  • Eheurkunde der Eltern ggfls. mit dt. Übersetzung
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeiten der Eltern ( z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz in Hilden

Weitere Dokumente im Einzelfall möglich.

Voraussetzungen

Die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Kindes im Geburtenregister kann nur auf Antrag einer berechtigten Person erfolgen.

Kosten

Nachbeurkundung 110,00 €

Fristen

Die Geburt muss binnen eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt werden.

Formulare

keine

Weiterführende Informationen

Weitere Hinweise erhalten Sie direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Gesetze

PStG, StAG