Informationen / Kurztext
- Geburtsurkunde
- dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person
- enthält folgende Angaben:
- die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes,
- das Geschlecht des Kindes,
- Ort und Tag der Geburt,
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
- die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt
Einfache Sprache
Die Geburtsurkunde dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person.
Volltext
Die Geburtsurkunde dient als amtliche Bescheinigung der Geburt einer Person. Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich Sie geboren wurden, eine Geburtsurkunde anfordern. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
- die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes,
- das Geschlecht des Kindes,
- Ort und Tag der Geburt,
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
- die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:
- Geburtsurkunde
- Internationale Geburtsurkunde
- Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister
- Geburtsurkunde in eingeschränkter Form; darin sind auf Wunsch bestimmte Angaben nicht enthalten: Daten zum Geschlecht, zu den Eltern, zur Religionszugehörigkeit.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht,
- die Eltern,
- der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
- die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
- Geschwister mit berechtigtem Interesse.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten oder Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
Kosten