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Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Sie sind oder werden Mutter. Sie sind nicht verheiratet. Sie benötigen Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten.
Das Jugendamt bietet unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Sofern Sie das Beratungsangebot in Anspruch nehmen, werden die nachfolgenden Punkte angesprochen:
Das Beratungsangebot findet grundsätzlich im Rathaus statt.
Das Angebot kann auch vor der Geburt des Kindes angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so macht das Gericht dem Jugendamt eine Mitteilung.
Sie sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet.
Es ist ein persönlicher Termin im Rathaus erforderlich.
Der Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann gemeinsam im Termin ausgefüllt werden.
In der Regel 5 Werktage
Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft
Das Standesamt ist verpflichtet die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.
Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so macht das Gericht dem Jugendamt eine Mitteilung.
Es erfolgt keine Beratung des (putativ) Vaters.
Bei einem Rechtsanwalt können Gebühren anfallen.
SGB VIII
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden