Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Leika: 99072002000000

Informationen / Kurztext

Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Einfache Sprache

Sie sind oder werden Mutter. Sie sind nicht verheiratet. Sie benötigen Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten.

Volltext

Das Jugendamt bietet unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Sofern Sie das Beratungsangebot in Anspruch nehmen, werden die nachfolgenden Punkte angesprochen:

  • die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
  • die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
  • die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,
  • die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft,
  • die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Beratungsangebot findet grundsätzlich im Rathaus statt.
Das Angebot kann auch vor der Geburt des Kindes angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so macht das Gericht dem Jugendamt eine Mitteilung.

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass) der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes/Auszug aus dem Geburtenregister
  • Mutterpass (bei Beurkundung vor der Geburt des Kindes)
Voraussetzungen

Sie sind nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet.

Verfahrensablauf

Es ist ein persönlicher Termin im Rathaus erforderlich.
Der Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft kann gemeinsam im Termin ausgefüllt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 5 Werktage

Formulare

Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft

Weiterführende Informationen

Das Standesamt ist verpflichtet die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.
Wurde eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so macht das Gericht dem Jugendamt eine Mitteilung.

Hinweise Besonderheiten

Es erfolgt keine Beratung des (putativ) Vaters.
Bei einem Rechtsanwalt können Gebühren anfallen.

Gesetze

SGB VIII