Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum

Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum

Leika: 99116005000000

Informationen / Kurztext

Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat und sich im Gegenzug verpflichtet, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht am Markt angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Folgende zweckfremde Anwendungen von gefördertem Wohnraum bedürfen Genehmigungen:

  • Selbstnutzung: Der Verfügungsberechtigte darf eine eigene Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle bewohnen.
  • Freistellung von Belegungsbindungen: Sofern ein Wohnungssuchender aufgrund seiner Einkünfte oder der Größe der Wohnung keinen Wohnberechtigungsschein erhält, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Belegungsbindung freigestellt werden.
  • Genehmigung zum Leerstand: Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen.
  • Genehmigung zur Zweckentfremdung: Der Wohnraum darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

Einfache Sprache

Der Eigentümer/Vermieter benötigt eine Genehmigung wenn: 

  • der Wohnraum selbst genutzt werden soll
  • der Wohnraum an Wohnungssuchende ohne WBS vermietet werden soll
  • der Wohnraum länger als 3 Monate leer steht
  • der Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden soll (z.B: Umnutzung in Geschäftsräume oder gewerbliche Vermietung von Zimmern)

Erforderliche Unterlagen

Genehmigung zur Selbstnutzung: Einkommensnachweise (kurz gefasst müssen in der Regel die Einkommensnachweise des gesamten Vorjahres bis zur Antragstellung aller zukünftigen Haushaltsmitglieder vorgelegt werden. Auch bei absehbaren Änderungen z.B. durch ein neues Arbeitsverhältnis reichen Sie bitte entsprechende Nachweise ein).

Je nachdem welches Einkommen erzielt wird sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:

  • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
  • Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres
  • aktueller Rentenbescheid

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein, zum Beispiel:

  • Nachweise über die Leistungen z.B. der Arbeitsagentur, des Jobcenters
  • Ausweis über den Grad der Behinderung und ggfs. Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
  • Studienbescheinigung 
  • Mutterpass

Genehmigung zur Freistellung von Belegungsbindungen: Der Antrag ist formlos mit Begründung, warum die Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt werden soll, einzureichen.

Genehmigung zum Leerstand: Der Antrag ist formlos mit Begründung des Leerstandes einzureichen.

Genehmigung zur Zweckentfremdung: Der Antrag ist formlos mit Begründung, warum der Wohnraum zweckentfremdet werden soll, einzureichen.

Kosten

Gemäß Tarifstelle 29.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)
Ausgleichzahlungen: Rechnungsstellung über NRW.BANK

Formulare

Formloser Antrag mit Begründung.

Gesetze

WFNG NRW, WNB, EEE, AVerwGebO NRW