Genehmigungsfreistellungsverfahren

Genehmigungsfreistellungsverfahren

Leika: 99012027000000

Informationen / Kurztext

Für einige Bauvorhaben im einfachen Baugenehmigungsverfahren ist keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Es muss die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten, darf nicht gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen und die Erschließung muss gesichert sein.

Einfache Sprache

Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Volltext

Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, liegt, können bestimmte Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durchgeführt werden. Weiter muss die Erschließung gesichert sein und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden.

Diese Regelung kann für Wohngebäude und sonstige Gebäude bis zu einer Höhe von 7 m sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Gebäude in Anspruch genommen werden. Garagen und überdachte Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche können ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie einem Wohngebäude dienen.

Sonderbauten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ebenso die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 

  • von einem oder mehreren Wohngebäuden, mit denen insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen wird oder 
  • öffentlich zugängliche Gebäude, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durchmehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

Es erfolgt keine Prüfung der Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde. Bei Vorhaben im Freistellungsverfahren trägt der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu Abweichungen kommt.
Wenn die/der Bauherr/in innerhalb von einem Monat die Nachricht erhält, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist und eine Untersagung auf Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches nicht erfolgt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden, ansonsten ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Bauherrschaft hat den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Im Freistellungsverfahren müssen die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular und Bauvorlagen entsprechend den erforderlichen Unterlagen zur Baugenehmigung (im Bauportal.NRW).

Voraussetzungen

Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ggf. vorhandener weiterer Satzungen entsprechen. Die Erschließung des Baugrundstücks muss gesichert sein und es muss den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Kosten
Verfahrensablauf

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Eine digitale Betragung ist derzeit nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Ein Monat.

Formulare
Weiterführende Informationen

Die/Der Bauherr/in kann auf dem Antragsformular bereits festlegen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn der Genehmigungsfreistellung nicht entsprochen wird.

Gesetze

BauO NRW 2018