Leika: 99011012000000
Beratung und Bewilligung von Leistungen der Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die gesetzlich vorgesehene Gesundheitsversorgung ist für alle Gruppen geflüchteter Menschen im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt. Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, können damit auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Abhängig von der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik wird dabei zwischen Grundleistungen und Leistungen in besonderen Fällen unterschieden. Neben den der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände können dabei auch Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Mehrbedarfe für werdende Mütter und sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.
Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:
Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen
können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur
Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.
Leistungen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können
formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin
zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu
dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Je nach Anliegen
erhalten Sie ggf. direkt einen Behandlungsschein für einen Arztbesuch.
Andernfalls wird ein Antrag aufgenommen.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.
Formloser schriftlicher Antrag.
AsylbLG
Herderstraße 33-35 - 40721 Hilden