Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Leistungsberechtigten - Beratung

Gesundheitsversorgung von AsylbLG-Leistungsberechtigten - Beratung

Leika: 99011012000000

Informationen / Kurztext
  • Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Richtet sich an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Zuständige Behörde: abhängig vom Bundesland; örtliche Zuständigkeit nach Verteilung, Zuweisung, Wohnsitzauflage, Aufnahmeeinrichtung oder tatsächlichem Aufenthaltsort
Einfache Sprache

Beratung und Bewilligung von Leistungen der Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Volltext

Die gesetzlich vorgesehene Gesundheitsversorgung ist für alle Gruppen geflüchteter Menschen im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt. Wenn Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, können damit auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Abhängig von der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik wird dabei zwischen Grundleistungen und Leistungen in besonderen Fällen unterschieden. Neben den der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände können dabei auch Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Mehrbedarfe für werdende Mütter und sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • ggf. weitere Nachweis wie: Nachweis über Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kostenvoranschläge, Mutterpass oder Nachweis über frühere Sozialleistungen
Voraussetzungen

Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien:

  • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
  • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
  • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.

Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.

Verfahrensablauf

Leistungen der Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit. Je nach Anliegen erhalten Sie ggf. direkt einen Behandlungsschein für einen Arztbesuch.

Andernfalls wird ein Antrag aufgenommen.

  • Füllen Sie den Antrag auf Leistungen aus und reichen ihn möglichst vollständig ein.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch erheben.
  • Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Fristen

Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Formulare

Formloser schriftlicher Antrag.

Gesetze

AsylbLG