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Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Gewerbeanmeldung und -ummeldung:
Bei im Handels-,
Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen
Firmen/Vereinen:
Bei ausländischen
juristischen Personen:
Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und
eine Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder
handwerksähnlichen Betrieben:
Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem
Gewerbe:
Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Gewerbeabmeldung:
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Eine Zusendung per Fax, Post oder E-Mail (mit eingescannten Anlagen, ausschließlich im PDF-Format) ist möglich und erspart Ihnen unnötige Wartezeit.
Andernfalls
können Sie auch innerhalb der Öffnungszeiten persönlich vorstellig werden.
Eine
beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht.
Anmeldung:
Ummeldung:
Abmeldung:
Eine
Zweitschrift Ihrer An-, Um- oder
Abmeldung kostet 15,00 €.
Die
Verwaltungsgebühren werden auf Grundlage der Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)
erhoben.
Eine
Zahlung vor Ort ist nicht möglich.
Nach
erfolgter An- bzw. Ummeldung erhalten Sie einen Kostenbescheid. Die Gebühr ist
anschließend innerhalb von 3 Wochen unter Angabe des Kassenzeichens zu
überweisen.
Die An-, Um- und Abmeldung ist über das Online-Gewerbeportal der Stadt Hilden möglich.
Alternativ gibt es folgende Formulare auch als PDF-Dokument:
GewO
Am Rathaus 1 - 40721 Hilden