Gewerberegisterauszug

Gewerberegisterauszug

Leika: 99052001000000

Informationen / Kurztext

Nach § 14 GewO darf eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an den Daten hat. Die Informationen beschränken sich auf den Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit.

Einfache Sprache

Die Gewerbekartei enthält alle in Hilden angezeigten und ansässigen Unternehmen und Betriebe.

Volltext

Weitere Daten können mitgeteilt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen). Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht.

Öffentliche Stellen und Privatpersonen können ausschließlich auf schriftlichen Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen ist für die Weitergabe der Daten nicht erforderlich.

Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Behörde. (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 30.11.1995 - 432-62.0-9/95).

Wichtiger Hinweis:

Es handelt es sich hierbei nicht um das sogenannte gewerbliche Führungszeugnis, welches Sie beispielsweise für öffentliche Ausschreibungen benötigen. Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Gewerbezentralregister.

Erforderliche Unterlagen
  • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
  • zuletzt bekannte Anschrift
  • Angaben zur eigenen Person
  • Bei erweiterter Auskunft: Nachweis des rechtlichen Interesses durch Erläuterung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente
Kosten

Die Verwaltungsgebühr beträgt je Anfrage 20,00 €.
Wenn eine örtliche Ermittlung erforderlich sein sollte, beträgt die Verwaltungsgebühr 40,00 €.
Die Gebühren werden Ihnen in Form eines Kostenbescheides in Rechnung gestellt.

Formulare

formlos, schriftlich

Gesetze

GewO